Europäischer Gerichtshof urteilt über Streaming im Internet

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Am heutigen Mittwoch hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil über die Rechtmäßigkeit von Streaming verkündet. Bisher war verbreitete Auffassung, dass zwar die Betreiber von Streaming-Portalen wie kinox.to und beispielsweise Bundesliga-Streams Urheberrechte verletzen, die Nutzer aber in einer Grauzone unterwegs sind. Der EuGH hat mit dem heutigen Urteil jedoch entschieden, dass auch die Nutzer dieser Seiten eine Urheberrechtsverletzung begehen.

Geklagt hatte eine niederländische Antipiraterie-Gruppe, die die Werbung und den Verkauf eines Mediaplayers unterbinden wollte. Dieser Player („Filmspeler“) ermöglichte den Nutzern, Filme und andere Videodateien durch einfachen Klick abzurufen, selbst wenn diese illegal im Internet zur Verfügung gestellt wurden.

Streaming ist nicht mehr zulässiges „Zwischenspeichern“

Europäischer Gerichtshof urteilt über Streaming im InternetDie Richter betonten, dass derartiges Streaming von Filmen, Serien und Fernsehsendungen keine zulässige vorübergehende Vervielfältigungshandlung im Sinne von § 44a UrhG sei. § 44a UrhG bestimmt, dass Vervielfältigungen, die bloß flüchtig sind und zum Zwecke der rechtmäßigen Nutzung des Werkes dienen, erlaubt sind. Bis heute wurde Streaming unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert; im Gegensatz zum sogenannten Filesharing, das stets als Urheberrechtsverletzung eingestuft wurde. Im Falle des „Filmspeler“-Players handele es sich zudem um eine öffentliche Wiedergabe der Werke, so die Richter.

Für Streaming-Freunde kann das gravierende Folgen haben.

Was bedeutet das EuGH Urteil für Internetnutzer?

Zusammengefasst folgt aus dem Urteil nach einhelliger Auffassung, dass nicht mehr nur der Provider (Anbieter) einer Streaming-Seite, sondern auch deren Nutzer Urheberrechte verletzen. Die Grauzone ist aufgehoben, soweit nicht geltend gemacht werden kann, dass das Streaming eine Vervielfältigung zum Privatgebrauch im Sinne von § 53 UrhG darstellt.

Nicht alle Nutzer und Besucher von Seiten wie kinox.to müssen nun allerdings eine Welle von Abmahnungen fürchten – wie es etwa beim Filesharing in Internettauschbörsen der Fall ist. Urheberrechtsverletzungen im Internet können nur über die IP-Adresse ermittelt werden. Diese ist allerdings in erster Linie nur den Betreibern der Portale zugänglich. Für Behörden oder Rechtsanwälte von Rechteinhabern wird es kompliziert sein, die Daten zu erhalten. Auf etwaige Abmahnungen müssen sich möglicherweise die registrierten Nutzer gefasst machen.

Abgemahnt wegen Streaming – Was tun?

Europäischer Gerichtshof urteilt über Streaming im InternetWer in nächster Zeit aufgrund der neuen Rechtsprechung des EuGH eine Abmahnung erhält, darf nicht in Panik verfallen. Der Erhalt einer Abmahnung stellt den Adressaten nicht vor vollendete Tatsachen. Die Anwälte der Inhaber von Urheberrechten fordern häufig viel zu hohe Summen Schadensersatz. Durch geschickten Umgang mit der Abmahnung kann diese Summe im Einzelfall deutlich verringert werden. Außerdem kann sich der Betroffene entlasten, falls ein anderes volljähriges Haushaltsmitglied die Urheberrechtsverletzung zu verantworten hat – denn in der Regel wird der Inhaber des Internetanschlusses, von dem aus Streaming betrieben wurde, abgemahnt. Ob dieser überhaupt verantwortlich ist, steht nicht automatisch fest.

Insgesamt könnte die Zahl der Abmahnungen steigen. Auf Internetnutzer könnte vermehrt anwaltliche Post zukommen. Allerdings muss jeder Fall einzeln begutachtet werden.

Zu diesem Zwecke bieten wir von VON RUEDEN allen Empfängern einer Abmahnung eine kostenlose Erstberatung an. Unsere Anwälte blicken auf einen Erfahrungsschatz von tausenden Abmahn-Sachverhalten. Gerne analysieren wir Ihre Lage und geben Ihnen eine fundierte Einschätzung über Ihre Aussichten und etwaige Risiken.

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