Filesharing: Fake-Abmahnungen per E-Mail

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Abmahnungen sind bei Filesharing-Verletzungen ein gängiges Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Normalerweise werden diese dem Nutzer per Post zugeschickt, doch immer öfter werden auch Filesharing-Abmahnungen per E-Mail versendet. Dabei ist größte Vorsicht geboten, denn es kommt immer häufiger vor, dass diese Abmahnschreiben gefälscht sind (sog. Fake-Abmahnungen).

Nutzern wird Urheberrechtsverletzung vorgeworfen

In der Regel wird den Adressaten eines Abmahnschreibens eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen, beispielsweise durch die Nutzung bestimmter Filesharing-Dienste im Internet. Dem Nutzer wird vorgeworfen, durch illegales Downloaden urheberrechtlich geschützter Werke, wie zum Beispiel von Musik oder Filmen, die Rechte des Urhebers an seinem Werk verletzt zu haben. Das ist auch bei den per E-Mail versendeten Abmahnschreiben nicht anders. Sie unterscheiden sich inhaltlich und in ihrem Aufbau nur geringfügig von postalischen Abmahnschreiben. Der einzige Unterschied ist der Übermittlungsweg.

Abmahnung per E-Mail überhaupt zulässig?

Es stellt sich zunächst die Frage, ob eine Abmahnung wegen Filesharings per E-Mail überhaupt zulässig ist. Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Abmahnung per E-Mail. Wenn sie zu Recht ergangen, also begründet ist, und es sich nicht um eine Fälschung bzw. eine sogenannte Fake-Abmahnung handelt, ist sie genauso wirksam wie eine postalisch zugestellte Abmahnung.

Allerdings entspricht es nicht dem regelmäßigen Vorgehen von Kanzleien, eine Abmahnung per E-Mail auszusprechen. Daher sollte man vorsichtig sein, wenn man eine Abmahnung per E-Mail erhält. Eine Abmahnung per E-Mail wird dann im Zweifel wohl eher eine Fälschung sein, mit der Betrüger versuchen, Geld zu machen. Es bedarf einer Überprüfung der Echtheit des elektronischen Schreibens im Einzelfall.

Wie erkenne ich eine Fake-Abmahnung?

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie man eine gefälschte Abmahnung erkennen kann.

Der Nutzer kann dazu in drei einfachen Schritten vorgehen, die bei der Beurteilung nach der Echtheit der E-Mail helfen können:

  1. Zunächst ist es ratsam, die in der E-Mail angegebene Kanzlei im Internet über diverse Suchmaschinen, wie Google, zu suchen. Oftmals findet man so ausschlaggebende Informationen zu der jeweiligen Kanzlei.
  2. Außerdem kann man angegebene Telefonnummern überprüfen und gegebenenfalls bei der abmahnenden Kanzlei anrufen und nachfragen, ob sie die Abmahnung tatsächlich verschickt hat.
  3. Auch die Frist kann ein Hinweis auf eine Fake-Abmahnung sein. In den Fälschungen wird oft eine sehr kurze Frist zur Zahlung des Schadensersatzes und der Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt. Der Abgemahnte soll so zusätzlich unter Druck gesetzt werden.

Anhand dieser Punkte kann der Abgemahnte zumindest in gewissem Maße eine eigenständige Überprüfung vornehmen und entsprechend handeln. Dieses Vorgehen ist natürlich nur als erster Schritt gedacht. Im Weiteren sollte bei Erhalt einer Abmahnung immer eine professionelle Überprüfung durch einen Anwalt erfolgen.

Sind Sie selbst betroffen und brauchen anwaltliche Beratung?

Dann können Sie sich gerne auch an uns von VON RUEDEN wenden. Unsere erfahrenen Anwälte beraten Sie gerne bei Filesharing-Abmahnungen: 030/200 590 7777.