Filesharing – Amtsgericht Lübeck weist Klage der I-ON New Media GmbH ab

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Berlin/Lübeck – Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN hat erneut eine Filesharing Klage der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk erfolgreich abgewehrt. Die Kölner I-ON New Media GmbH hatte einen Familienvater auf Schadensersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Ihm wurde vorgeworfen, über seinen Internetanschluss das Filmwerk „Cherry Bomb“ öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Hierfür verlangte der Rechteinhaber 646,20 Euro Schadensersatz sowie 651,80 Euro für entstandene Rechtsanwaltskosten.

Anschlussinhaber gab hinsichtlich Filesharing modifizierte Unterlassungserklärung ab

Nach Erhalt der Filesharing Abmahnung hatte der Anschlussinhaber von der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben lassen und ansonsten alle weiteren Zahlungen verweigert. Die Kanzlei steht hinter dem Portal Abmahnhelfer.de, über das jährliche Hunderte von Abmahnungen der Film- und Musikindustrie abgewehrt werden.

Anschlussinhaber war zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause

Vor dem Amtsgericht Lübeck verteidigte sich der Anschlussinhaber: Zu dem fraglichen Tatzeitpunkt sei er nicht zu Hause gewesen. Er habe sich mit seiner Ehefrau auf einer Geburtstagsfeier aufgehalten. Neben ihm habe aber auch sein damals bereits volljähriger Sohn Zugang zu dem Internetanschluss gehabt, der auch über einen eigenen Computer in seinem Zimmer verfügte. Zwar habe er beide zu den Vorwürfen befragt, diese haben aber die Rechtsverletzung abgestritten.

Das Amtsgericht Lübeck (AG Lübeck, Urt. v. 30.11.2015, 20 C 3/15) wies die Klage vollständig ab, denn der Klägerin stünde „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt“ der begehrte Anspruch zu. Mit Verweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (AG Hamburg, Urt. v. 27.03.2015, 36a C 363/14) führte das Gericht aus, dass zwar eine tatsächliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber streite, diese aber gerade dann nicht besteht, wenn feststünde, dass zum fraglichen Tatzeitpunkt auch andere Personen Zugang zu dem Internetanschluss gehabt haben könnten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurden. Nachdem die Parteien ihr Einverständnis zum schriftlichen Verfahren erteilt hatten, brauchten sich die Parteien auch nicht vor Gericht treffen (vgl. § 128 Abs. 2 ZPO).

Anschlussinhaber genügt sekundärer Darlegungslast

Seiner sekundären Darlegungslast habe der Anschlussinhaber dadurch genügt, dass auch der Sohn als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Ob dieser seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt hat, ist unerheblich. Der Anschlussinhaber sei nur dazu verpflichtet gewesen, nachzuforschen, wer selbständigen Zugang zum Internetanschluss hatte. Es sei nicht erforderlich vorzutragen, wer tatsächlich Täter der Rechtsverletzung ist. Auch sei es nicht erforderlich, vorzutragen, welche Person zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung den Anschluss tatsächlich genutzt hat.

Störerhaftung ist ausgeschlossen

Mit Blick auf die Bear-Share-Entscheidung des Bundesgerichtshofs verweis das Amtsgericht Lübeck auch abschließend darauf, dass kein Anlass dazu bestand, die anderen Anschlussnutzer anlasslos über die Illegalität des Filesharings zu belehren und ihnen die Teilnahme an solchen Tauschbörsen zu verbieten. Auch brauchte der Anschlussinhaber nicht mehr vorzutragen, ob der Internetanschluss ausreichend gesichert war. Denn eine fehlende Verschlüsselung des Internetanschlusses hätte sich nur dann auf die Rechtsverletzung ausgewirkt, wenn diese auch kausal gewesen wäre. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sohn hier ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt, kann es dahin stehen, ob der Anschluss durch WPA2 gesichert war.

I-ON New Media ging in Berufung

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte die I-ON New Media GmbH hingegen Berufung zum Landgericht Flensburg (Az. 8 S 2/16) ein. Noch bevor das Gericht das Berufungsurteil sprach, nahm die Berufungsklägerin gem. § 516 Abs. 1 ZPO im Termin zurück. Damit ist die Entscheidung des Amtsgerichts rechtskräftig.