Mehrere Kanzleien sind erneut wegen Urheberrechtsverletzungen an Filmen, Musikalben und Online-Spielen tätig und verschicken Abmahnschreiben wegen Filesharing. Verbraucher, die einen solchen Brief bekommen, sollten aber nicht übereilt handeln. In den meisten Fällen lassen sich die von den Kanzleien angedrohten Strafen verhindern oder zumindest abmildern. Dazu ist anwaltliche Unterstützung von Vorteil.
Mehrere Kanzleien wurden von großen Medienunternehmen, Verlagen oder Filmproduzenten beauftragt, wegen Filesharing abzumahnen. Beim Filesharing handelt es sich um das illegale Anbieten von Musik, Filmen oder Spielen im Internet. Oft geht es dabei um Serien oder Filme, die (noch) nicht in Deutschland verfügbar oder erst kürzlich in die Kinos gekommen sind. Auf einer Filesharing-Plattform bieten Internetnutzer diese urheberrechtlich geschützten Werke zum Download an. Im Gegenzug dürfen sie die digitalen Hörbücher, eBooks oder Serien anderer User nutzen. Daher wird im Kontext des Filesharings auch von Internet-Tauschbörsen und Peer-to-Peer-Filesharing (P2P-Filesharing) gesprochen.
Abmahnkanzleien von Verlagen und Produzenten beauftragt
Die Werke unterliegen in den meisten Fällen dem Urheberrecht, was den Austausch im Internet illegal macht. Grundlage ist hier § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Rechteinhaber – Verlage, Medienhäuser oder Produzenten – beauftragen dann Kanzleien damit, die Internetnutzer auf den Filesharing-Plattformen abzumahnen. Folgende Kanzleien sind bekannt dafür, Verbraucher wegen Filesharing postalisch abzumahnen:
- Waldorf Frommer
- Sasse & Partner
- Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft
- Rasch Rechtsanwälte
- Nimrod Rechtsanwälte
- WeSaveYourCopyrights
Nichts unterschreiben oder zahlen!
Um dem Urheberrechtsverstoß nachzugehen, fragt die beauftragte Abmahnkanzlei beim Internetprovider nach der IP-Adresse, die eine Datei unerlaubt zum Download angeboten hat. In einem Schreiben mahnt die Kanzlei dann den Anschlussinhaber wegen Filesharing ab. In der Regel werden die folgenden Strafen angedroht:
- Forderung, eine vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben
- Anwaltskosten zahlen
- Lizenzschadensersatz zahlen
Diese Filesharing-Abmahnungen sind in der Regel echt und die Strafen sind ernst gemeint. Es muss aber dennoch davon abgeraten werden, den Forderungen einer Abmahnkanzlei ohne Widerspruch nachzukommen. Mit der Unterlassungserklärung würde der Unterzeichner versichern, die Urheberrechtsverletzung nicht zu wiederholen, da sonst noch höhere Geldstrafen von bis zu 5.000 Euro drohen. Oft binden die mitgeschickten Unterlassungserklärungen den Betroffenen für 30 Jahre an diese Verpflichtung.
Anwalt für Urheberrecht konsultieren
Die IP-Adresse, die der Abmahnkanzlei vorliegt, gibt allerdings nur an, über welchen Internetanschluss das Filesharing stattfand – und nicht die genaue Person. Denn: Oft wird ein Internetanschluss von mehreren Personen genutzt – etwa von Ehepartnern, Kindern, Mitbewohnern oder Gästen. Hier liegt der Angriffspunkt der Filesharing-Abmahnungen: Solang nicht genau geklärt ist, wer die urheberrechtlich geschützten Werke auf der Filesharing-Plattform angeboten hat, müssen die Strafforderungen nicht erfüllt werden.
Betroffene, die einen Brief von einer Abmahnkanzlei bekommen haben, können sich also entlasten und damit der Haftung für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung entgehen. Dabei wird empfohlen, sich anwaltlichen Rat zu suchen, um sich erfolgreich gegen die Forderung zu verteidigen. Ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt kennt die breite Palette der Rechtsprechung, die sich über die Jahre im Bereich Filesharing entwickelt hat, und kann die angedrohten Zahlungsforderungen abwehren oder abmildern. Die Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN | HEYSE bietet Empfängern von Filesharing-Abmahnschreiben eine kostenlose Erstberatung an: 030/200 590 7777.