Frommer Legal mahnt ab: Filesharing der Actionkomödie „Catch Me!“

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Das illegale Filesharing des Films „Catch Me!“ wird aktuell von der Kanzlei Frommer Legal abgemahnt. Im Abmahnschreiben heißt es, die Actionkomödie sei über den Internetanschluss des Adressaten in einem Filesharing-Netzwerk illegal zum Upload bereitgestellt worden. Die Tauschbörsen-Nutzung des Films verletze die Urheberrechte der Firma Warner Bros. Entertainment GmbH, die den Film in Deutschland vertreibt.

Im Rahmen der Ermittlung sei festgestellt worden, dass der Film „Catch Me!“ unter dem Internetanschluss des Abgemahnten angeboten, übertragen und damit „einer Vielzahl von Personen“ unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Frommer Legal geht davon aus, dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist. Lässt sich so eine Abmahnung abwehren oder müssen Betroffene in jedem Fall zahlen?

Der Film „Catch Me!“

„Catch Me!“ ist ein US-amerikanischer Film des Regisseurs Jeff Tomsic aus dem Jahr 2018. Es geht um fünf Jugendfreunde, die seit ihrer Kindheit Fangen spielen und das Spiel jedes Jahr im Mai wieder veranstalten – auch noch 30 Jahre später. Das Spiel entwickelt sich zu einer bizarren Jagd. Wer gerade der Fänger ist, scheut keine Kosten und Mühen, reist sogar durch das ganze Land, um bei einen anderen mit einer Berührung zum neuen Fänger zu machen. In diesem Jahr im Mai heiratet Jerry (Jeremy Renner), der noch nie erwischt wurde. Seine Buddys Callahan (Jon Hamm), Chilli (Jake Johnson), Hoagie (Ed Helms) und Sable (Hannibal Buress) hoffen, ihn endlich zu schlagen, erwischen ihn aber nicht einmal während der Hochzeitszeremonie. Jerry ist vorbereitet und kämpft mit allen Mitteln.

Was fordert Frommer Legal für das illegale Filesharing?

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, den Film „Catch Me!“ im Internet zum Download bereitgestellt zu haben. Wegen dieses Verstoßes gegen das Urheberrecht fordern die Rechtsanwälte der Kanzlei Frommer Legal den Abgemahnten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Außerdem machen die Anwälte einen Lizenzschadensersatz geltend und fordern die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die abmahnende Kanzlei bietet dem Empfänger des Schreibens einen Vergleich an: Gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Vergleichssumme könne eine außergerichtliche Einigung erzielt werden. Nach Ablauf der von der abmahnenden Kanzlei gesetzten Frist wird die Ergreifung gerichtlicher Schritte angedroht.

Nicht sofort unterschreiben und zahlen!

Wenn Sie von einer solchen Abmahnung der Kanzlei Frommer Legal betroffen sind, sollte zunächst geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren zugunsten der Anschlussinhaber entwickelt. Selbst wenn unter Ihrem Anschluss eine Rechtsverletzung erfolgt ist, bestehen sehr gute Chancen, die Abmahnung zurückzuweisen oder die Forderung zumindest zu reduzieren.

Falls Ihr Internetanschluss von weiteren Personen wie Familienangehörigen oder Gästen genutzt wurde, kommen auch diese Personen als Täter in Frage. Damit entfällt die gegen Sie als Anschlussinhaber bestehende Tätervermutung. Betroffene sind allerdings verpflichtet, der sogenannten sekundäre Darlegungslast nachzukommen. Das bedeutet, Sie müssen der Gegenseite mitteilen, wer außer Ihnen den Anschluss genutzt hat, sodass der Täter ermittelt werden kann. Seiner Mitteilungspflicht genügt der Anschlussinhaber dadurch,

„dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet.“ (BGH-Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 75/14 Rn. 37 – Tauschbörse III).

Der Anschlussinhaber kann die Abmahnung auch dann zurückweisen, wenn er nachweisen kann, dass sein Netzwerk zum Tatzeitpunkt nicht ausreichend abgesichert war. Auch in dem Fall kommen neben dem Anschlussinhaber noch weitere Personen für die abgemahnte Rechtsverletzung in Betracht.

Wie reagieren Betroffene am besten auf die Abmahnung?

Sollten Sie eine Abmahnung von Frommer Legal erhalten haben, empfehlen wir Ihnen:

• Nehmen Sie keinen Kontakt zur Abmahnkanzlei auf.

• Bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte.

• Unterschreiben und zahlen Sie nicht.

Sie sollten zunächst prüfen lassen, ob für Sie überhaupt eine Verpflichtung besteht. Lassen Sie sich gern von unseren Spezialisten für Urheberrecht beraten. Jeder Einzelfall ist anders und muss individuell geprüft werden. Die erfahrenen Anwälte der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN beraten Sie bei einer Frommer-Legal-Abmahnung wegen Filesharing des Films „Catch Me!“ Nutzen Sie unser unverbindliches und kostenloses Erstgespräch! Sie erreichen uns telefonisch unter der 030 – 200 590 7777.