Das Landgericht Köln entschied in seinem Urteil vom 14.03.2013 (Az.: 14 O 320/12), welches noch nicht rechtskräftig ist, dass den Hauptmieter gegenüber seinen Untermietern keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten treffen. Somit trifft ihn auch keine Störerhaftung, nur weil dieser Anschlussinhaber ist.
Bei dem vorliegendem Fall klagte, Wilde Beuger Solmecke zufolge, die Kanzlei Rasch im Auftrag von Firmen aus der Musikindustrie. Dabei wollte die Musikindustrie den Hauptmieter in Haftung nehmen, da von dem Internetanschluss der WG unzählige Songs ausgetauscht worden sein sollen. Der Hauptmieter hatte sich nachweislich jedoch zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Handlungen nicht in der WG aufgehalten. Dadurch schied er als Täter aus. Die Frage, ob der Hauptmieter nicht im Wege der Störerhaftung in Anspruch genommen werden könnte, lehnte der Richter entschieden zu Gunsten des Hauptmieters ab. Nur die Tatsache, dass dieser auch als Inhaber des Internetanschlusses gemeldet war, begründe keineswegs anlasslose Prüfungs- und Kontrollpflichten gegenüber seinen Untermietern. Gegenteilig würden solche Pflichten sogar in die Unverletzlichkeit der Privatssphäre der Untermieter eingreifen.
LG Köln Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12
“Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen.”
Das Gericht stellte weiter fest, dass den Hauptmieter auch keine Belehrungspflicht trifft, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzungshandlung ersichtlich sind.
LG Köln Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12
“Auch eine gesonderte Belehrung ist nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen. Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war.”
Durch das Urteil des LG Köln wurde die bisherige Haftung für Urheberrechtsverletzungen stark eingegrenzt. Hierbei weist das Gericht jedoch darauf hin, dass der hier zu entscheidende Fall von den Familienhaushaltsfällen Unterschiede aufweist und daher die herausgearbeiteten Grundsätze sich nicht eins zu eins auf die letztgenannten Fälle übertragen lassen. Denn im Gegensatz zu einer Wohngemeinschaft, wo sich alle auf einer Augenhöhe befinden und somit auf keiner Seite ein “Informationsvorsprung” besteht, besteht gerade ein solcher auf Seiten der sorgepflichtigen Eltern hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets.
LG Köln Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12
“Hinzu kommt im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass es sich bei dem Beklagten und den Zeugen um eine Gruppe von ungefähr gleichaltrigen Studenten gehandelt hat. Es ist von den Klägerinnen nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass der Beklagte gegenüber den drei Beklagten einen Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets hatte, so dass er kraft überlegenen Wissens verpflichtet gewesen wäre, eine Belehrung auszusprechen, wie dies etwa im Verhältnis der sorgepflichtigen Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern der Fall ist.”
Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ist abzuwarten, ob sich die Musikindustrie zur Gegenwehr setzt und wie dann das Gericht der höheren Instanz den Fall beurteilen wird.