Keine Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails bei Google

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Der BGH hat sich im letzten Jahr erneut mit der Problematik von sogenannten „Thumbnails“ in der Bildsuchfunktion von Google beschäftigt. Mit Urteil vom 19.10.2011 (Az.: I ZR 140/10) hat der BGH entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch sie nicht vorliegt.

Sachverhalt

Keine Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails bei GoogleDer Kläger, ein Fotograf, hatte das Unternehmen Google u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil dieses ein von ihm angefertigtes Bild im Jahr 2006 und 2007 in verkleinerter Form als Vorschaubild („Thumbnail“) in seiner Bildsuchfunktion angezeigt hatten.

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass er zwar Dritten ein Nutzungsrecht eingeräumt hätte, jedoch nicht den Betreibern zweier Internetseiten, die als Fundort der Abbildungen angegeben wurden. Des Weiteren hatte er ausgeführt, dass die Beklagte durch die Wiedergabe des Lichtbildes als Vorschaubild seine durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an der Fotografie verletzen würde.

Entscheidung

Der BGH hat sich dem Berufungsgericht letztendlich angeschlossen und die Klage abgelehnt, nachdem das LG Hamburg (Urteil v. 26.09.2008 – 308 O 248/07) der Klage zunächst stattgegeben hatte.

Die Beklagte habe, so der BGH, durch die Vorschaubilder in das ausschließliche Recht des Klägers zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografie eingegriffen. Ferner sei der Eingriff nicht durch eine Schrankenbestimmung  des Urheberrechtsgesetzes gerechtfertigt. Insbesondere sei er weder als vorübergehende Vervielfältigung (§ 44a UrhG) zulässig noch als vom Zitatrecht (§ 51 UrhG) gedeckt anzusehen.

Allerdings, so die Auffassung des BGH, sei der Eingriff der Beklagten in das Recht des Klägers zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografie aber nicht rechtswidrig, weil Dritte mit Zustimmung des Klägers in eine Nutzung der Fotografie als Vorschaubild eingewilligt hatten:

„Ein rechtswidriger Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Eingreifende über ein dingliches Nutzungsrecht oder eine schuldrechtliche Gestattung verfügt, die einen solchen Eingriff erlaubt. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs kann vielmehr auch aufgrund einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen sein.“

Der BGH hatte in der Entscheidung „Vorschaubilder I“ ausgeführt:

„[…] dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine (schlichte) Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Vorschaubild und ein dadurch bewirktes öffentliches Zugänglichmachen des abgebildeten Werkes durch eine Suchmaschine erklärt.“

Eine solche schlichte Einwilligung liege eben auch dann vor, wenn die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht vom Urheber des Werkes, sondern mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt wurde. Des Weiteren führte der BGH an:

„Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist.“

Deshalb könne, so der BGH, der Betreiber einer Suchmaschine die Einwilligung so verstehen, dass sie sich:

„[…] auch auf die Wiedergabe von Abbildungen des Werkes oder der Fotografie erstreckt, die nicht vom Berechtigten oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind.“

Abschließend betonte jedoch der BGH, dass es dem Kläger selbstverständlich gestattet sei, diejenigen wegen einer Verletzung seiner nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an der Fotografie in Anspruch zu nehmen, die Abbildungen der Fotografie unberechtigt ins Internet eingestellt haben.

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