LG Köln: Filesharing und fliegender Gerichtsstand

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Vor welchem Gericht Filesharing – Fälle verhandelt werden, kann für die Abgemahnten von erheblicher Bedeutung sein. Aber können die Filesharer wirklich vor jedem Gericht in Deutschland verklagt werden? Und was steckt hinter dem sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“?

LG Köln entscheidet über seine Zuständigkeit für eine Klage

In einem Hinweisbeschluss hat sich das LG Köln (Beschl. v. 16.05.2015 – Az.: 14 O 123/14) dazu geäußert, wann bei Peer-to-Peer-Urheberrechtsverletzungen eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Denn für Filesharer, die das Urheberrecht in gewerblichem Umfang verletzen, gelten nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) mitunter andere Regeln. Das LG Köln musste sich in einem aktuellen Fall fragen, wann Filesharer dieses Ausmaß erreichen. Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts war eine Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung in Form des Filesharings. Der Kläger warf dem Beklagten vor, drei verschiedene Computerspiele innerhalb vor nur drei Monaten über ein Netzwerk geteilt zu haben. Das Landgericht Köln musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob es für die Klage überhaupt zuständig ist.

Der „fliegende Gerichtsstand“

Anfang Oktober 2013 wurde der fliegende Gerichtsstand bei urheberrechtlichen Streitigkeiten gegen Privatpersonen abgeschafft (§ 104 a Abs.1 UrhG). Demnach ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Den früher geltenden sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ hat der Gesetzgeber somit eigentlich abgeschafft. Etwas anderes gilt aber, wenn der Täter die geschützten Werke für seine gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeiten verwendet. In einem derartigen Fall kann sich der Kläger nach wie vor das Gericht aussuchen, an welchem er klagen möchte. Das Landgericht Köln musste sich nun fragen, wann ein solche gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Vielzahl von nachhaltigen und gleichartigen Rechtsverletzungen erforderlich

Das LG Köln hat wie folgt dazu Stellung genommen:

„Es steht fest, dass über den Anschluss des Beklagten drei verschiedene Computerspiele der Klägerin über ein Filesharing Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Sämtliche Rechtsverletzungen erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von etwas über 3 Monaten. […]

Damit sind beide Kriterien, die für eine unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit sprechen, erfüllt: Es liegt einerseits eine Anzahl von gleichartigen Rechtsverletzungen vor, weil dreimal von dem Internetanschluss des Beklagten aus über ein Filesharing Netzwerk jeweils andere Computerspiele öffentlich zugänglich gemacht worden sind, und es ist andererseits eine nachhaltige Rechtsverletzung gegeben.

Die Nachhaltigkeit des Verhaltens des Beklagten ergibt sich dabei insbesondere aus dem Umstand, dass er erst am 28. Januar 2014 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, keine Computerspiele der Klägerin mehr zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten dies zu ermöglichen. Schon eine Woche später, nämlich am 4. Februar 2014, ist unter Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung erneut ein Computerspiel der Klägerin über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden.

Schon daraus folgt eine dauerhafte und planmäßige Ausrichtung des Verhaltens, welches noch dadurch verstärkt wird, dass wiederum nur rund einen Monat später, nämlich am 8. März 2014, der nächste Verstoß erfolgt ist. […]

Nicht erforderlich ist, dass mit der Tätigkeit von dem Rechtsverletzer die Absicht verfolgt wird, Gewinn zu erzielen.“

Fazit

Das Landgericht Köln hat im vorliegenden Fall seine gerichtliche Zuständigkeit bejaht und in seinem Beschluss die Anforderungen an gewerbliche Urheberrechtsverletzungen konkretisiert. Ausreichend ist dabei schon eine Vielzahl gleichartiger Verletzungen, welche sich nachhaltig auswirken. Nicht erforderlich ist hingegen eine Gewinnerzielungsabsicht des Täters.