Berlin – Nachdem die Rechtsanwälte der Kanzlei VON RUEDEN bereits vergangene Woche in zwei Verfahren der berüchtigten Abmahnkanzlei Waldorf Frommer erfolgreich waren, kam nun im Laufe der Woche eine weitere positive Entscheidung dazu.
Der Beklagten wurde vorgeworfen, über Weihnachten 2014 über ihren Internetanschluss einen Film zum Download angeboten zu haben. Die Klägerin, die Constantin Film, verlangte von ihr rund 1000 Euro Schadenersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 200 Euro. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Vorbringen, sie selber sei zu dem Tatzeitpunkt gar nicht in Berlin gewesen, sondern habe ihre Eltern in Bayern besucht. Neben ihr hätten zu dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung jedoch zumindest ihre beiden Mitbewohner Zugang zu dem Internetanschluss gehabt. Beide gaben jedoch während der Befragung rund einen Monat nach dem Erhalt der Abmahnung an, den Film gar nicht zu kennen. Es ließ sich auch nicht klären, ob die beiden zu dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung überhaupt zu Hause waren.
Filesharing Anschlussnutzer müssen nicht nachforschen
Das Gericht sah sich gezwungen, durch die Vernehmung der beiden Zeugen Beweis zu erheben. Eine ehemalige Mitbewohnerin überreichte nun zur Überraschung aller Bahntickets, die nachwiesen, dass sie selbst über Weihnachten 2014 nicht in Deutschland war, sondern ihre Familie in Posen besucht hatte. Der andere ehemalige Mitbewohner vermochte sich überhaupt nicht mehr so recht zu erinnern, was er an dem besagten Dezembertag gemacht hatte. Auch konnte er sich nicht mehr so recht daran erinnern, ob er Besuch hatte und dieser vielleicht auch Zugang zum Internetanschluss hatte. Auf Nachfragen der Anwälte der Kanzlei VON RUEDEN gab dieser jedoch an, durchaus lax mit dem Passwort für das W-Lan umzugehen. Auch für ihn gehöre es zur Gastfreundschaft, Zugang zum Internet zu gewähren. „Das war der entscheidende dramatische Wendepunkt während der Beweisaufnahme“, sagt Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli.
Schlagabtausch während Beweisaufnahme
Während der Beweisaufnahme war es zu einem teils heftigen Schlagabtausch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien gekommen. Der Anwalt der Beklagten warf der gegnerischen Rechtsanwältin vor, Behauptungen „ins blaue hinein aufzustellen“ und unzulässige Fragen zu stellen, die „lediglich der Ausforschung“ dienen würden.
Das Gericht schloss sich diesem Punkt an und führt in seinem Urteil (AG Charlottenburg, Urt. v. 02.04.2019, 216 C 289/18) aus, dass durchaus die ernstzunehmende Möglichkeit bestünde, wonach der ehemalige Mitbewohner oder ein bisher unbekannt gebliebener Besucher den Film heruntergeladen haben könnte.