OLG Hamburg entscheidet zur Übernahme eines Bestandteils aus Fotocollagen

Veröffentlicht am in Urheberrecht

In seinem Urteil vom 17.10.2012  (Az.: 5 U 166/11) hat das OLG Hamburg entschieden, dass die bloße Idee und das Thema eines Werkes keinen urheberrechtlichen Schutz genießen würden.

Sachverhalt

OLG Hamburg entscheidet zur Übernahme eines Bestandteils aus FotocollagenEine Werbeagentur hatte gegen einen gemeinnützigen Verein Klage eingereicht. Der Verein hatte für Spendenaufrufe eine neue Werbekampagne gesucht, wozu die Klägerin dem gemeinnützigen Verein verschiedene Bilder übersandt hatte. Diese bestanden jeweils aus einem Schwarz-Weiß-Foto von Menschen und einer optisch durch Schattenwurf auf das jeweilige Foto gesetzten Abbildung einer roten Notbremse. Der Beklagte erteilte trotz der Bemühungen der Klägerin keinen Auftrag. Als der Verein wenig später einen Spendenaufruf startete, verwendete er ein Bild, auf dem im Hintergrund eine größere Menschenmenge in Farbe und im Vordergrund ein Junge zu sehen waren. Zudem war auf diesem Bild ein roter Feuermelder mit Schattierungen zu sehen. Die Klägerin sah sich hierdurch in ihren Urheberrechten verletzt und reichte daraufhin Klage ein.

Entscheidung

Sowohl die Vorinstanz (LG Hamburg, Az.: 310 O 474/10) als auch die Berufungsinstanz sahen hierin keine Urheberrechtsverletzung. Es sei bereits fraglich, so die Richter, ob die Fotocollage der Agentur die für ein zweckgebundenes Werk der angewandten Kunst erforderliche Schöpfungshöhe aufweise. Angenommen, so die Auffassung der Richter, wäre dies doch der Fall, so liege hier dennoch eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG durch die Poster des Vereins vor.

„(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden[…].“

In ihrer Urteilsbegründung bejahten die Richter das für die Annahme des § 34 UrhG erforderliche Verblassen der Wesenszüge des älteren Werkes im neuen Werk. Sie führten an, in den Postern des gemeinnützigen Vereins sei zwar der wesentliche Gestaltungsgedanke der Agenturbilder enthalten, es handele sich jedoch im Ergebnis um die Idee und das Thema eines Werkes, das keinen urheberrechtlichen Schutz genießen würde. Es seien zwar Gemeinsamkeiten zwischen beiden Bildern erkennbar, aber – so fügten die Richter anschließend hinzu – eine freie Benutzung sei zu bejahen, weil durch konkrete Gestaltungsmerkmale der Vereinsposter eine eigene Originalität und Individualität aufwiese.