OLG Hamburg verschärft Haftung für Sharehoster

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Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 13.05.2013 (Az. 5 W 41/13) die Haftung für Sharehoster deutlich verschärft. Danach haben die Betreiber ab Kenntniserlangung von möglichen Urheberrechtsverletzungen nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadenersatz und Auskunft zu haften.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Haftung von Sharehostern deutlich verschärft: In einem  Fall hatte ein Rechteinhaber festgestellt, dass ein Hörspiel, an dem er die Rechte besaß, auf einer Webseite zum Download angeboten wird. Hochgeladen hatte die Datei ein Nutzer des Hosters. Nachdem dieser auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde, wurde die streitgegenständliche Datei auch nach mehreren Wochen und mehren Nachfragen nicht gelöscht. Nach über vier Wochen erwirkte der Rechteinhaber vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Sharehoster. In dieser wurde hilfsweise beantragt, den Sharehoster nicht nur als Störer anzusehen, sondern auch als Gehilfe der Rechtsverletzung. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht zunächst nicht an, weshalb der Rechteinhaber beim OLG Hamburg Beschwerde einlegte.

Das OLG Hamburg führte hierzu aus:

„Wie ausgeführt hat die Antragsgegnerin spätestens seit Mitte Januar 2013 Kenntnis von der andauernden Urheberrechtsverletzung durch ihren Nutzer. […] Gleichwohl war die Datei auf demselben Speicherplatz noch am 26.02.2013 abrufbar. Ein derartig hartnäckiges Ignorieren der Rechte der Antragstellerin begründet die Annahme, dass die Antragsgegnerin zumindest billigend in Kauf nimmt, dass sie die weitere Urheberrechtsverletzung durch ihren Nutzer damit ermöglicht.”

Das Urteil stärkt damit die Rechte von Rechteinhabern, die sich in Zukunft auch mit Schadensersatzforderugnen an den Sharehoster wenden können.