Produzent einer Synchronfassung ist Filmhersteller

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Als Filmhersteller ist auch der Produzent einer Synchronfassung anzusehen, das hat das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock) im Januar 2016 beschlossen.

Norwegischer Horror als deutsche Synchronisation

Der Produzent einer Synchronfassung genießt urheberrechtlichen Schutz an dem Filmwerk, auch wenn er die erforderlichen Filmrechte zuvor nicht eingeholt hat. Im vorliegenden Fall ging es um den in Norwegen produzierten Film mit dem Originaltitel „Mørke sjeler“. Dieser wurde von einem Produzenten auf Deutsch synchronisiert. Die synchronisierte Fassung trägt den Titel „Zombie Driller Killer“. Andere Synchronfassungen des Films außer der deutschen Fassung sind bisher nicht bekannt. Der norwegische Produzent macht geltend, dass die deutsche Synchronfassung ohne dessen Einwilligung verbreitet wurde und macht daher einen Unterlassungsanspruch im Sinne von § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geltend.

Produzent ist Filmhersteller

Das OLG Rostock stellte in seinem Beschluss vom 06.01.2016 fest, dass der Produzent der deutschen Synchronisation als Filmhersteller im Sinne von § 94 UrhG anzusehen ist. Denn die Synchronfassung des Films wurde mit einer neuen Tonspur versehen und stellt aufgrund dessen ein neues Filmwerk dar, welchem ein eigener urheberrechtlicher Schutz zukommt.

Erwerb von Filmrechten durch Realakt

Unerheblich für die Entstehung von Filmherstellerrechten ist es, ob der Produzent der Synchronisation die erforderlichen Filmrechte vom Hersteller der norwegischen Originalfassung oder dem Urheber des Films erworben hat. Denn die Rechte eines Filmherstellers aus § 94 UrhG können durch einen sogenannten Realakt entstehen. Im Folgenden ist es für die Entstehung solcher Rechte nicht erforderlich, dass die Aufnahmen rechtmäßig zustande gekommen sind oder dass die Herstellung der Synchronfassung keine Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte verletzt. Außerdem werden auch keine Rechte an der Originalfassung durch den Hersteller der deutschen Synchronisation geltend gemacht, sondern nur solche an der Synchronfassung selbst. Auch den Filmtitel „Zombie Driller Killer“ trägt ausschließlich die auf Deutsch synchronisierte Version. Der Ausgangsfilm wurde aber in Norwegisch gedreht und hatte daher schon einen anderen Namen als die Synchronfassung. Das spricht auch für ein neues Filmwerk.

Fazit

Der Hersteller von Filmwerken genießt Schutz aus dem Urheberrechtsgesetz. Im Wesentlichen ergibt sich dieser Schutz aus § 94 UrhG und aus § 97 UrhG. Dabei beschreibt § 94 UrhG den Schutzumfang, während § 97 UrhG dem Filmhersteller einen Unterlassungsanspruch gegenüber Verletzern von Filmrechten einräumt. Den Schutz eines Filmherstellers genießt nach der Rechtsprechung des OLG Rostock zu Folge auch der Hersteller einer Synchronfassung eines Filmwerkes. Dieser ist durch die Verarbeitung und damit der quasi Neuherstellung als Filmhersteller anzusehen. Er soll daher auch genauso geschützt werden wie der Filmhersteller selbst.