Rechtsanwalt Munderloh fordert Vertragsstrafe für RGF Productions Ltd.

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Bei den uns vorliegenden Schreiben von letzter Woche, mit denen Rechtsanwalt Munderloh Vertragsstrafen in Höhe von mindestens 2000,00 EUR fordert, handelt es sich um eine Folge abgegebener Unterlassungserklärungen.

Die Adressaten eines solchen Schreibens wurden innerhalb der letzten Jahre wegen einer Urheberrechtsverletzung an Werken der RGF Productions Ltd. abgemahnt und gaben daraufhin selbst oder vertreten durch einen Anwalt eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Strafbewehrt bedeutet, dass für jeden weiteren Verletzungsfall die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird.

Allerdings muss vor den in den Schreiben aufgeführten Verletzungszeitpunkten ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen sein, damit eine Vertragsstrafe gefordert werden kann.

Schlechte Karten hat, wer die vorformulierte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt war, einfach unterschrieben und zurückgeschickt hat: damit wurde der Vertrag geschlossen und die Vertragsstrafe wurde – wenn möglicherweise auch nicht der Höhe nach – zurecht verlangt.

Wer die beigefügte Unterlassungserklärung umformuliert oder einen Anwalt damit beauftragt hat, sollte überprüfen lassen, zu welchem Zeitpunkt genau ein Unterlassungsvertrag zustande kam. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem im „Vetragsstrafeschreiben“ aufgeführten „Tatzeitpunkt“, so bestehen gute Chancen, dass die Vertragsstrafe nun zu Unrecht gefordert wird.

Fraglich ist in allen Fällen, ob die in dem versandten Schreiben genannte IP-Adresse überhaupt dem Internetanschluss des Adressaten zugeordnet war. Es wird zwar ein gerichtlicher Beschluss beigefügt, dieser sagt aber nur aus, dass gegenüber dem Internetanbieter des Adressaten angeordnet wurde, Auskunft darüber zu erteilen, welche natürliche Person sich hinter einer gewissen IP-Adresse verbirgt. Ob die im Schreiben genannte IP-Adresse überhaupt Gegenstand der Anordnung war, ist aus dem Schreiben allerdings überhaupt nicht ersichtlich.

Reagieren sollte man auf ein solches Schreiben aber auf jeden Fall, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Vertragsstrafe gerichtlich geltend gemacht werden könnte. Dies wiederum führt, falls man unterliegt, zu erheblichen Kosten.

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