Urheberrechtsverletzungen durch Embedded Content

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Die Übernahme fremder Inhalte ist in vielen Fällen urheberrechtlich problematisch. Daher muss in jedem Einzelfall die Verletzung des Urheberrechts geprüft werden. In einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 8. November 2011 wurde nun zur Frage der Verletzung des Urheberrechts durch so genanntes Embedded Content Stellung genommen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.11.2011, Az.: I-20 U 42/11).

Bei Embedded Content wird ein fremder Inhalt auf einer Webseite integriert, ohne dass eine Kopie der Datei auf dem Server gespeichert ist. Zum Teil wird hier vertreten, dass ein solcher Fall mit dem bloßen Setzen eines Hyperlinks zu vergleichen sei (siehe BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy) und daher keine Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG vorliege.

Zur Entscheidung

Urheberrechtsverletzungen durch Embedded ContentDie erste Instanz hatte in der Verwendung der Fotografien noch keine eigene Nutzung durch den Beklagten gesehen, da die Eröffnung des Zugriffs auf die beiden Fotos mittels eines Frames wie das Setzen eines Hyperlinks zu behandeln sei. Das OLG Düsseldorf ist zu der Entscheidung gekommen, dass eine Vergleichbarkeit nicht vorhanden sei. Im entschiedenen Fall handelte es sich um die Einbindung von Fotos des Beklagten in einem eigenen Beitrag. Nach deren Entscheidung liege in der Einbindung des Inhalts eine Verletzung des Rechts des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Das OLG führt an, dass der Berechtigte den Zugang zu dem Inhalt nach seinem Willen nur auf dem von ihm vorgesehenen Weg über seine eigene Webseite ermöglichen will. Ein Internetnutzer, der den Inhalt zur Kenntnis nehmen will, muss die Webseite des Berechtigten aufsuchen. Wer allerdings geschützte Inhalte auf seiner Webseite einbindet, um sie attraktiver zu gestalten und somit in unrechtmäßiger Weise von diesen Inhalten Gebrauch macht, verstößt gegen das Urheberrecht.

Ferner hatte das OLG entschieden, dass der Betreiber einer Blogplattform als Content Provider nach § 7 Abs. 1 Telemediengesetz, der fremde Blogbeiträge veröffentlicht, nicht als Inhaltsanbieter zu betrachten ist. Es reiche aus, dass er rechtsverletzenden Content auf Aufforderung hin entfernt. Nur, wenn er dies nicht tut, komme eine Haftung als Host-Provider im Sinne von § 8 Telemediengesetz in Betracht. Es bestehe kein Anspruch gegen den Betreiber eines Blogs, von vornherein solche technische Vorkehrungen einzurichten, die es gar nicht erst ermöglichen, durch eine Veröffentlichung gegen Rechte Dritter zu verstoßen.

Fazit

Grundsätzlich muss abgewartet werden, bis ein Urteil des BGH vorliegt, denn erst dann kann eine endgültige und rechtlich verbindliche Klärung dieser Problematik erreicht werden. Das Urteil des OLG zu Embedded Content ist insoweit nachvollziehbar. Die Vorschrift des § 19a UrhG umfasst eben auch die Übermittlung des öffentlich zugänglich gemachten Inhalts.