VON RUEDEN erfolgreich gegen Warner Brothers

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Berlin – Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN ist für einen Berliner Anschlussinhaber erfolgreich gegen eine Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH vorgegangen (AG Charlottenburg, Urt. v. 29.07.2019, 217 C 36/19, nrk) . Dem lag zu Grunde, dass über den Internetanschluss des Beklagten der Film „Batman v. Superman: Dawn of Justice“ über eine Internettauschbörse angeboten wurde.

Der Anschlussinhaber verteidigte sich jedoch mit dem Vorbringen, dass er zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung gar nicht zu Hause war, sondern arbeiten war. Er habe aber seinen Internetanschluss auch seinen beiden Nachbarn, zwei Geschwistern, zur Verfügung gestellt. Diese erklärten zwar auf Nachfrage, den Film zu kennen, ihn aber nicht über eine Tauschbörse heruntergeladen zu haben. Für die Vertreterin der Kläger, einer Rechtsanwältin der Kanzlei Waldorf Frommer, reichte dies, um zu erklären, dass genau diese beiden ja eben nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, schließlich hätten sie es ja abgestritten für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein. Wörtlich bezeichneten sie die Ausführungen des Beklagten als „Hätte-hätte-Fahrradkette-Argumentation“.

„Hätte-hätte-Fahrradkette-Argumentation“

Vor Gericht lieferten sich die Rechtsanwältin der Kanzlei Waldorf Frommer und Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli von der Kanzlei VON RUEDEN einen zum Teil heftigen Schlagabtausch. Das Problem sei, dass dann für die Klägerin niemand mehr greifbar sei, sagte die Vertreterin im Termin. „Damit muss Ihre Mandantschaft klarkommen. In Berlin ist vor kurzem ein Mord unaufgeklärt geblieben, sie verlangen jetzt, dass eine Urheberrechtsverletzung von einem Anschlussinhaber aufgeklärt wird.

Das ist unerhört!“, fuhr Khazaeli die Rechtsanwältin an. Es sei nicht auszuschließen, dass Anschlussnutzer eine Tat nicht zugeben würden und sich vor einer etwaigen Rechtsverfolgung schützen möchten, erklärte Khazaeli – zumal es bei Geschwistern nachvollziehbar wäre, wenn diese sich gegenseitig decken würden.  Es könne nicht angehen, dass der Beklagte den Prozess wegen einer nicht erkannten Lüge verliert. Diesem Argument schloss sich der Richter an und wies die Klage noch am Mittag zurück. Bereits in der Tatsache, dass die beiden den Film kannten, sah das Gericht hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür, dass einer der beiden „ernsthaft“ als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Schlagabtausch während Verhandlung

Zwar hatte Warner Brothers den gesamten Vortrag des Beklagten bestritten, das genügte dem Gericht aber auch nicht, um in eine Beweisaufnahme einzutreten, denn ersichtlich können Warner Brothers nicht wissen, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich war. Insoweit würde es sich bei dem Beweisantritt der Klägerin um eine Behauptung ins Blaue handeln.

Warner Brothers kann gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg Berufung einlegen.