Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einer Mannheimer Hundehalterin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zugesprochen. Bei einer Rauferei zwischen ihrem Retriever und einem Schäferhund war die Frau in die Hand gebissen worden – mit dramatischen Auswirkungen: Als Folge der Operation erlitt sie eine Lungenembolie und einen Schlaganfall.
Hundekampf mit schweren Folgen
Die Klägerin führte im Juni 2016 in der Nähe des Rheindamms ihren Hund aus und begegnete dem Beklagten mit seinem Schäferhund. Beide Tiere waren nicht angeleint und es kam zum Kampf zwischen den Hunden. Die Klägerin wurde in die Hand gebissen und zog sich eine offenen Mittelhandfraktur zu. Die Hand musste operiert werden. Im Anschluss an die Operation erlitt die Klägerin eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit gravierenden Folgen.
Zunächst höheres Schmerzensgeld
Bei der Verhandlung des Falls vor dem Landgericht Mannheim gab die Klägerin an, sie habe ihren Hund am Halsband festgehalten und der Hund des Beklagten sei auf sie zugelaufen und habe sie in die Hand gebissen. Der Beklagte stellte den Sachverhalt anders da: Die Klägerin habe versucht, die raufenden Hunde mit bloßen Händen zu trennen und sei dabei verletzt worden.
Das Landgericht stellte die volle Haftung des Beklagten fest, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt habe und sprach der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu. Zwar seien eine Lungenembolie und ein Schlaganfall keine typischen Folgen eines Hundebisses, doch ein Sachverständiger hielt den Biss für die Ursache der Folgeschäden. Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein.
OLG: Lediglich hälftige Haftung des Beklagten
Im Berufungsprozess entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass der beklagte Hundehalter nur zur Hälfte für die Folgen des Hundebisses haftet und das Schmerzensgeld lediglich 25.000 Euro beträgt. Die Verletzung der Klägerin sei zwar durch den Hund des Beklagten (mit-)verursacht worden, sodass der Beklagte gemäß § 833 BGB für den Schaden der Klägerin hafte – die Klägerin müsse sich jedoch die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen. Beide Hunde hätten die Rauferei verursacht, die letztlich zu der Verletzung der Klägerin geführt habe. Daher müsse die Tiergefahr beider Hundes berücksichtigt werden.
Weil der konkrete Ablauf des Kampfes nicht mehr aufzuklären war, konnte weder ein Verschulden des Beklagten noch ein Verschulden der Klägerin festgestellt werden.