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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Journal · Verbraucherrecht

Brandenburg: Freier Träger muss Elternbeiträge zurückzahlen

15. Dezember 2017Aktualisiert am 18. Mai 20211 Min. Lesezeit
Von Johannes von Rüden, Rechtsanwalt

Das Amtsgericht Rathenow (AG Rathenow, Urt. v. 06.11.2017, 4 C 506/16) hat entschieden, dass die Kita Havelzwerge, die in freier Trägerschaft geführt wird, Elternbeiträge vollständig zurückzahlen muss. Geklagte hatten Eltern, die zwei Kinder in Einrichtungen der Jugend- und Sozialwerk gGmbH versorgen ließen. Sie schlossen einen Betreuungsvertrag ab. Dabei verwies der Vertrag hinsichtlich der Höhe der Elternbeiträge auf das Kitagesetz des Landes Brandenburg.

Kita-Beiträge ohne eigene Satzung festgesetz

Die Beiträge selbst orientiere sich an der Höhe der in der Kitabeitragssatzung der Stadt Premnitz festgesetzten Beträge. Die Kita selbst hatte allerdings keine eigene Elternbeitragssatzung erlassen. Der Jugend- und Sozialwerk gGmbH hätte es zwar freigestanden durch einen entsprechenden Beschluss die Kita-Satzung einer Stadt zu ihrer eigenen zu erklären, an einem solchen Beschluss fehlte es allerdings. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Elternbeiträge ohne rechtlichen Grund erhoben wurden und nach § 812 Abs.1 BGB zurückzuzahlen seien.

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