Brandenburg – Krippen- und Hortgebühren zurückverlangen

Veröffentlicht am in Verbraucherrecht

Nach einem bahnbrechendem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg können Kita-Gebühren zurückverlangt werden. Aber nicht nur Kitagebühren, sondern auch Krippen- und Hortgebühren können nach diesem Urteil zurückverlangt werden. Eltern sind angehalten, die Gebührenbescheide auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Unzulässige Elternbeiträge

Elternbeiträge dienen der Teilfinanzierung der Betreuungskosten in Krippen und Horten. Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom Einkommen der Eltern sowie von der Art und Dauer der Betreuung. Elternbeiträge können jedoch unwirksam sein.

Die Elternbeiträge werden in vielen Fällen aufgrund der kommunalen Gebührensatzungen erhoben. Das Problem dabei ist, dass viele Brandenburger Gebührensatzungen auf das Kommunalabgabengesetz (KAG) verweisen. Das Oberverwaltungsgericht hat am 6. Oktober 2017 (AZ: 6 A 15.15) diese Gebührenerhebung für unwirksam erklärt. Werden die Elternbeiträge aufgrund des Kommunalabgabengesetzes kalkuliert und erhoben, sind diese deutlich höher als wenn die Beiträge richtig kalkuliert worden wären. Die Elternbeiträge sind nach dem Gerichtsurteil nicht dazu bestimmt, die Betreuungskosten vollständig gegenzufinanzieren. Vielmehr handele es sich um sozialrechtliche Sonderabgaben. Aus diesem Grund könne das Kommunalabgabengesetz auch keine Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträge sein. Denn dieses regelt sozialrechtliche Sonderabgaben gerade nicht. Die so erhobenen Elternbeiträge für Krippen- und Hortbetreuung sind somit rechtswidrig.

Widerspruch gegen Beitragsbescheide

Auch wenn in vielen Fällen die Elternbeiträge unzulässig sind, stellt sich für die Betroffenen die Frage, ob ein Widerspruch gegen die Beitragsbescheide notwendig ist. Diese Frage kann im Hinblick auf das Sozialgesetzbuch wohl mit einem Nein beantwortet werden. Eltern gehen in der Regel davon aus – und dürfen auch davon ausgehen – dass die gesetzliche Grundlage der Elternbeiträge rechtmäßig ist. Werden Beiträge jedoch zu Unrecht erhoben, sind diese selbst dann zurück zu zahlen, wenn der ursprüngliche Beitragsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Hier wäre ein Widerspruch ohnehin nicht erfolgversprechend, da die Widerspruchsfrist regelmäßig abgelaufen sein dürfte.  Mögliche Verweisungen der Gemeinden auf abgelaufene Widerspruchsfristen sind somit nicht haltbar. Denn es geht nicht um die Beseitigung des ursprünglichen Beitragsbescheides sondern um die Rückzahlung der nicht rechtmäßig berechneten Elternbeiträge.

Überprüfungsantrag stellen

Sinnvoll ist es jedoch zunächst einen Überprüfungsantrag bei der Gemeinde zu stellen. Dieser Antrag zwingt die Gemeinde dazu, sich mit den unzulässigen Beiträgen auseinanderzusetzen und setzt das Rückzahlungsverfahren in Gang. Die Gemeinden weisen den Überprüfungsantrag in der Regel völlig unsubstantiiert zurück. Innerhalb eines Monats muss dann der Widerspruch gegen den Bescheid der Gemeinde erhoben werden. Danach ist der Weg frei, um die Beiträge gerichtlich einzufordern.

Wer trägt die Kosten des Streits?

Stellen Eltern fest, dass die Gebührensatzung der Gemeinde auf das Kommunalabgabengesetz verweisen, bestehen gute Chancen, die Beiträge zurückverlangen zu können. Die Kosten für die Rechtsverfolgung vor Gericht übernimmt in der Regel die private Rechtsschutzversicherung. Bedeutender ist die Frage, mit wem der Betreuungsvertrag geschlossen wurde. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um die Gemeinde selbst, besteht eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Hierbei trägt die Rechtsschutzversicherung die Kosten meistens erst ab dem behördlichen Widerspruchsverfahren, oder erst in der gerichtlichen Auseinandersetzung. Ist der Vertragspartner jedoch ein freier Träger, liegt eine zivilrechtliche Angelegenheit vor und die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in der Regel sofort.

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