Die pauschale Gebühr für eine Rücklastschrift in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig

Veröffentlicht am in Verbraucherrecht

Mit Beschluss vom 24.02.2012 (Az.: 7 W 92/11) hat das OLG Brandenburg entschieden, dass eine AGB-Klausel, die eine Schadenspauschale im Falle einer Rücklastschrift bei mangelnder Kontodeckung vorsieht, gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, wenn diese deutlich über dem von Banken normalerweise berechneten Entgelt liegt.

Sachverhalt

Der Antragsteller ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es u.a. gehört, gegen Verstöße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzugehen. Er wendet sich gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, die Mobilfunkleistungen anbietet. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Pauschalbetrag von 15 EUR für die Rücklastschrift vorgesehen:

„Für jede vom Kunden verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des Verschuldens des Kunden zurückgereichte Lastschrift („keine Angaben“) erhebt E. einen Pauschalbetrag gemäß Preisliste für die Rücklastschrift; der Kunde ist berechtigt, diesem Pauschalbetrag den Nachweis entgegenzuhalten, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist.“

Ferner können Kunden ihre Rechnung ausschließlich per Lastschriftverfahren bezahlen. Der Antragsteller machte zudem geltend, dass die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch § 309 Nr. 5 a BGB widersprechen würde, da der pauschalierte Schadensersatz höher sei als nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten.

Entscheidung

Das OLG Brandenburg stellte fest, dass grundsätzlich die Antragsgegnerin im Falle einer Rücklastschrift von ihren Kunden Schadensersatz verlangen kann. Das Gericht führte hierzu folgendes aus: Wenn der Schuldner dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteile, so müsse er auf seinem Konto ausreichende Deckung vorhalten und die Einlösung einer berechtigt eingereichten Lastschrift genehmigen. Sollte der Schuldner dann diese ihn aufgrund der Lastschriftabrede treffenden vertraglichen Pflichten in von ihm zu vertretender Weise verletzen, etwa indem er keine ausreichende Deckung auf seinem Konto vorhält, kann der Gläubiger gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 Satz 1 BGB den ihm hieraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen.

Allerdings, so betonte das Gericht, müssen die Schadenpauschalen im Falle einer Rücklastschrift dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen. Der Antragsteller hatte glaubhaft geltend gemacht, dass Geldinstitute hierfür zwischen € 3,00 und € 8,11 berechnen würden und die Kosten für Schreibmaterial und Porto sind bei der Antragsgegnerin in der Regel bereits durch die Mahnpauschale von € 2,50 abgedeckt. Die Antragsgegnerin konnte nicht glaubhaft beweisen, dass ihre Kosten dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen würden, so dass das Gericht die Klausel als unzulässig ansah.

Abschließend teilte das Gericht mit, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei,

„[…] ihre internen Verwaltungskosten bei einer Rücklastschrift in die Schadenspauschale einzurechnen. Die Personalkosten eines AGB-Verwenders bleiben bei der Schadenspauschalierung unberücksichtigt, sofern er seinen Zahlungsverkehr auf das Lastschriftverfahren eingerichtet hat. Die internen Kosten entstehen in diesem Fall als Folge der Angebotsstruktur.“