Das OLG Braunschweig hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entscheiden, dass derjenige, der in einer AGB-Bestimmung unwirksame Bestimmungen verwendet, nach § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (Az.: 2 U 106/11).
Mit Beschluss hat das OLG die Berufung des Verfügungsbeklagten abgelehnt. Der Verfügungsbeklagte soll die angegriffenen Klauseln schon seit dem Jahre 2008 verwendet, aber der Verfügungskläger erst am 10.05.2011 davon Kenntnis erlangt haben. Das OLG bejahte eine Dringlichkeit und eine solche wurde auch nicht widerlegt.
Das Gericht stellte fest:
„Wer in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksame Bestimmungen verwendet, kann nach § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet neben dem Verbot einer Einbeziehung in künftige Verträge auch, dass sich der Verwender hinsichtlich bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf sie berufen darf.”
Dabei, so das OLG, würde sich die Möglichkeit eines Vorgehens im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht nur auf die Alternative der künftigen Verwendung beschränken. Es sei zwar korrekt, dass einstweilige Verfügungen nach den §§ 935, 940 ZPO die Entscheidung zur Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen dürfen und keine sofortige Befriedigung des Antragstellers herbeiführen sollen, aber aus § 5 UKlaG lässt sich folgern, dass nach der Intention des Gesetzes die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung trotz der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache auch insoweit statthaft sein soll, als es um die Verwendung in Altverträgen geht.