Ferienunterkunft wegen Corona kostenfrei stornieren?

Veröffentlicht am in Verbraucherrecht

Weltweit gelten weiterhin Quarantänemaßnahmen und drastische Einschränkungen des öffentlichen Lebens und des Reiseverkehrs. Deshalb warnt die Bundesregierung vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland und hat die weltweite Reisewarnung zunächst bis zum 14. Juni verlängert. Aber was ist mit der bereits gebuchten und bezahlten Ferienwohnung oder dem Hotelzimmer? Kann man Feriendomizile wegen der Corona-Maßnahmen stornieren?

Wohin kann ich wieder reisen?

Innerhalb Europas ist Reisen teilweise wieder möglich. Deutschland, Österreich und die Schweiz haben die Regeln für den grenzüberschreitenden Verkehr zum 16. Mai gelockert. Die Grenze zu Luxemburg ist bereits wieder geöffnet und auch an der deutsch-dänischen Grenze sollen laut Bundesinnenministerium die Kontrollen in Kürze eingestellt werden. Man darf jetzt wieder den Lebenspartner oder Verwandte besuchen, an wichtigen Familienanlässen teilnehmen oder zum eigenen Grundstück fahren. Einkaufen oder Wandern gehören aber weiterhin nicht zu triftigen Gründen für eine Übertretung der Grenze.

Wenn sich die Corona-Krise nicht wieder ausweitet, sollen die Reisebeschränkungen zwischen Deutschland, Österreich, der Schweiz und Frankreich am 15. Juni 2020 aufgehoben werden. Für die Ausreise aus Deutschland nach Polen und Tschechien gelten aber weiterhin strikte Beschränkungen. Spanien hat zwar den Einreisestopp gelockert, aber es besteht noch eine zweiwöchige Quarantänepflicht für Einreisende. Italien will seine Grenzen am 3. Juni wieder für EU-Bürger öffnen. Die Außengrenzen der Europäischen Union sind jedoch weiterhin abgeriegelt, Ausnahmen bestehen für Norweger, Schweizer, Liechtensteiner, Isländer und Briten.  

Wer zahlt, wenn Reisen nicht stattfinden können?

Werden Pauschalreisen und Flüge vom Veranstalter storniert, muss er den Preis erstatten. Um die finanzielle Belastung für die Unternehmen zu senken, gab es deshalb die Forderung, Gutscheine statt Erstattungen zu genehmigen, Doch nach EU-Recht müssen Gutscheine aus Gründen des Verbraucherschutzes freiwillig bleiben. Das Problem bei Gutscheinen: Wenn der Vermieter später pleite geht, ist der Gutschein nichts mehr wert. Klaus Müller, Chef des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (VZBV), plädiert daher zwar für Solidarität in der Krise, fordert aber den Gesetzgeber auf, Gutscheine für den Fall einer Insolvenz abzusichern, um Verbraucher zu schützen.

Wegen der derzeitigen Reisebeschränkungen ist die Rechtslage für Verbraucherschützer klar: „Ferienwohnungen, Hotels oder Ferienhäuser können kostenlos storniert werden“, sagt Eva Klaar von der Verbraucherzentrale Berlin. „Wenn die Behörden verbieten, dass Touristen anreisen, hat man ein Recht darauf, sein Geld zurückzubekommen.“ Kunden, die eine geplante Reise angesichts der aktuellen Lage von sich aus absagen wollen, müssen allerdings mit Stornogebühren rechnen. Die Höhe richtet sich in der Regel nach dem Abreistermin. Viele Veranstalter bieten allerdings eine kostenfreie Umbuchung an.

Kann ich Hotelzimmer kostenlos stornieren?

In Deutschland trägt der Gast das Verwendungsrisiko seiner gebuchten Unterkunft. Damit besteht bei jeder unverschuldeten persönlichen Verhinderung eine Zahlungspflicht. Wird das Zielgebiet behördlich unter Quarantäne gestellt oder ist es nicht mehr zugänglich, wird der Hotelier von seiner Leistungspflicht entbunden und der Kunde muss nicht zahlen.

In Europa ist das Reiserecht unterschiedlich geregelt. Das Europäische Verbraucherzentrum empfiehlt, bei Hotelbuchungen im Ausland in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu schauen. In vielen EU-Staaten legen die Hoteliers die Stornierungsbedingungen nämlich selbst fest. In Spanien kann man ein Hotelzimmer allerdings von Gesetzes wegen kostenfrei stornieren, wenn höhere Gewalt die Nutzung verhindert. In Italien und Österreich ist es möglich, sich auf den Wegfall der Vertragsgrundlage zu berufen.

Kann ich ein Ferienhaus im Ausland kostenfrei stornieren?

Länderübergreifende Konstellationen sind kompliziert. In der Regel gilt das Recht des Landes, in dem das Ferienhaus liegt. Die Buchung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses bedeutet, dass man einen Mietvertrag mit einem Vermieter oder einer Agentur abgeschlossen hat. Befindet sich die Unterkunft im Ausland, gilt das ausländische Recht. Ein Einreiseverbot gibt Urlaubern in der Regel kein Recht auf kostenfreie Stornierung.

Ist das Ferienhaus theoretisch zur Vermietung frei und der Verbraucher kann es wegen der Einreisebeschränkungen nicht erreichen, richtet sich die Stornierung nach dem, was im Vertrag steht. Wenn man laut Vertrag zahlen muss, kann man aber vom Vermieter verlangen, dass er zumindest die ersparten Aufwendungen zurückerstattet – etwa die Reinigungskosten.

Anders sieht es aus, wenn der Vermieter das Haus durch ein Verbot nicht zur Verfügung stellen darf. Im italienischen Recht ist zum Beispiel geregelt, dass der Vermieter dann von seiner Vertragspflicht befreit ist. Der Mieter muss aber auch nicht zahlen und bekommt seinen Mietpreis zurück. Vermittlungsgebühren dürfen vom Vermietungsportal einbehalten werden, denn dessen Leistung wurde erbracht.

Wenn der Fall der Unmöglichkeit nicht eindeutig gegeben ist, verlangen viele Vermieter für Stornierungen ein Entgelt. Akzeptiert der Mieter das nicht, muss er gegen den Vermieter klagen. In den meisten europäischen Staaten gibt es keine so detaillierten Regelungen wie im deutschen Recht. Das macht einen Rechtsstreit in anderen Staaten meistens unwirtschaftlich. Besser, man einigt sich mit dem Vermieter und akzeptiert zum Beispiel einen Gutschein oder eine Umbuchung.