Fluggastrecht: Wann ist man eigentlich „angekommen“?

Veröffentlicht am in Verbraucherrecht

Fluggastrechte: Bei mehrstündigen Verspätungen können Flug-Passagiere von der Airline eine Entschädigung verlangen. Doch was genau gilt als Ankunftszeit: das Aufsetzen der Maschine auf der Landebahn oder der Zeitpunkt, wenn sich die Türen der Maschine öffnen? Der Europäische Gerichtshof hatte sich jüngst mit dieser Frage zu befassen. Für die Bemessung einer Verspätung gilt der Moment als Ankunftszeit, in dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und die Passagiere die Maschine tatsächlich verlassen können, entschied der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C 452/13).

Der Sachverhalt


In dem verhandelten Fall klagte ein Passagier, der mit Germanwings von Salzburg nach Köln/Bonn geflogen war. Die Ankunft war für 14.40 Uhr geplant. Tatsächlich setzte der Flieger um 17.38 Uhr auf der Landebahn auf, seine Parkposition erreichte er um 17.43 Uhr. Der Mann machte eine Verspätung von 3 Stunden und 3 Minuten geltend – so stünden ihm nach EU-Recht 250 Euro als Entschädigung zu. Die Airline erklärte jedoch, die Verspätung habe nur 2 Stunden und 58 Minuten betragen und verwies auf das Aufsetzen des Flugzeugs auf der Landebahn.

Das Landesgericht Salzburg war der Argumentation des Klägers gefolgt, Germanwings hatte Einspruch gegen das Urteil erhoben. Der EuGH gab jedoch ebenfalls dem Kläger Recht: Die tatsächliche Ankunftszeit ist der Moment, in dem die Flugzeugtüren geöffnet werden. Erst dann könnten die Passagiere wieder mit der Außenwelt kommunizieren und sich um ihre beruflichen oder privaten Angelegenheiten kümmern. Mit dem Aufsetzen der Räder sei der Flug in diesem Sinne noch nicht beendet. Die Fluggäste seien schließlich bis zum Verlassen der Maschine in ihren Tätigkeiten eingeschränkt.

Wie kommen Fluggäste an ihre Entschädigung?

Fluggäste haben bei großen Verspätungen einen Anspruch auf eine Entschädigung. Viele Passagiere wissen davon aber nichts. Wenn sich ein Flug deutlich verspätet, steht den Passagieren nach EU-Recht eine Entschädigung zu. Diese Hinweise sollte jeder beachten, damit er oder sie später an ihr Geld kommt.

  • Auf jeden Fall einchecken: Möglicherweise steht schon bei der Ankunft am Flughafen fest, dass ein Flug ausfällt oder sich enorm verspätet. Dann sollten Passagiere trotzdem einchecken, rät die Verbraucherzentrale. Eine gültige Bordkarte dient als Nachweis, dass der Passagier wirklich von der Verspätung betroffen war. Deshalb sollten Passagiere die Bordkarte auch nicht zerreißen, wenn sie bei einer Umbuchung eine neue bekommen. Auch der Gepäckschein mit der alten Flugnummer sollte aufgehoben werden.
  • Schriftlichen Nachweis verlangen: Fluggäste sollten sich außerdem am Schalter der Airline von einem Mitarbeiter schriftlich bestätigen lassen, dass ihr Flug verspätet oder gestrichen wurde, rät die Verbraucherzentrale. In dem Schriftstück steht am besten die genaue Flugnummer mit Datum und Uhrzeit. Das Dokument sollte von einem Angestellten der Airline namentlich unterschrieben sein.
  • Entschädigung schriftlich geltend machen: Das Geld, das die Airline bei einer Verspätung zahlen muss, sollte stets schriftlich eingefordert werden. Manche Airlines stellen auf ihrer Webseite ein Formular zur Verfügung. Ansonsten können Passagiere aber auch selbst ein Schreiben aufsetzen und die Beweise anhängen. Eine Kopie der Nachweise und des Schreibens sollte man selbst behalten.