Lufthansa Streik: Fluggäste haben möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz

Veröffentlicht am in Verbraucherrecht

Wegen eines Streiks der Piloten-Vereinigung „Cockpit“ will die Lufthansa den Flugverkehr von Mittwoch bis Freitag weitgehend einstellen. Der Berliner Verbraucherschutz-Rechtsanwalt Johannes von Rüden ist der Meinung, dass betroffenen Fluggästen möglicherweise Schadenersatzforderungen gegenüber der Lufthansa zustehen. Notfalls soll die Frage in Luxemburg entschieden werden. Bahnreisende erhalten dagegen schon jetzt bei Streik-Verspätungen Entschädigungen.

Als der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im vergangenen Oktober entschied (Az.: C-509/11), dass Bahnreisende auch bei Verspätungen, die auf einen Streik zurückzuführen sind, Entschädigungsansprüche haben, schloss er mit einer sehr fragwürdigen Begründung eine parallele Anwendung auf Flug- und Busreisende aus. Das Luxemburger Gericht hatte entschieden, dass die Fahrgäste der österreichischen ÖBB grundsätzlich auch bei Verspätungen, die auf einen Streik zurückzuführen sind, Anspruch auf Schadenersatz haben und eine entgegenstehende Klausel für unwirksam erklärt.

Zwar hatte der EuGH seinerzeit darauf hingewiesen, dass Eisenbahnreisen nicht mit Bus- oder Flugreisen vergleichbar sind, da die einzelnen Beförderungsformen unter Berücksichtigung ihrer Funktionsweise, ihrer Zugänglichkeit und der Aufteilung ihrer Netze nicht austauschbar sind. Dem widerspricht jetzt der Berliner Verbraucherschutz-Anwalt Johannes von Rüden:

„Ein Streik ist und bleibt ein Streik. Egal ob auf dem Bahnsteig oder am Flughafen. Gerade bei innerdeutschen Flügen wird der Verbraucher gründlich prüfen, ob die Bahn- oder Flugverbindung zweckmäßiger ist und sich im Zweifel für einen Flug entscheiden. Dann wäre es unbillig, wenn er für die Entscheidung, mit dem Flugzeug zu reisen, Abstriche bei seinen Verbraucherschutzrechten machen müsste.“

Im Falle eines Turbinenschadens, der auf einen Vogelschlag zurückzuführen war, hatte der Bundesgerichtshof noch im vergangenen Jahr einen solchen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung verneint (X ZR 160/12). Diese Rechtsprechung sieht Johannes von Rüden nach der EuGH-Entscheidung als überholt an und fordert nun eine parallele Anwendung auf das Flugreiserecht.

In den vergangen Jahren hatte der Berliner Rechtsanwalt mehrere Verfahren gegen die Bahn- und Flugunternehmen geführt und dabei akzeptable Vergleiche für seine Mandanten ausgehandelt. Die Gleichbehandlung von Bahnreisenden mit Flugreisenden will er notfalls im Rahmen einer Vorlageentscheidung an den EuGH herbeiführen.

Der Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden ist Partner der Berliner Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN.