Telefonvertrag kündigen – was ist dabei zu beachten?

Veröffentlicht am in Verbraucherrecht

Das Angebot im Bereich Telekommunikation umfasst heute weit mehr als nur die Nutzung einer Telefonleitung. Man kann zwischen eine Vielzahl an Vertrags- und Tarifmodellen wählen – ob Festnetz oder Mobilfunk, analoge oder ISDN-Anschlüsse, Kombipakete mit Fax und Internet, Angebote mit Flatrate oder ohne. Voraussetzung für die Nutzung ist ein Vertrag zwischen Anbieter und Kunde, der normalerweise für eine bestimmte Mindestvertragslaufzeit abgeschlossen wird. Wird der Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich in der Regel automatisch. Als Kunde können Sie den Vertrag zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Erfahren Sie hier, was Sie dabei beachten müssen.

Einhaltung der Kündigungsfrist

Eine fristgerechte Kündigung Ihres Telefonvertrags ist immer zum Vertragsende hin möglich. Das Datum des Vertragsendes und die für die Kündigung geltenden Kündigungsfristen können Sie dem Vertrag entnehmen.

Für die Kündigung Ihres Telefonvertrags müssen Sie die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. In der Reglel muss die Kündigung spätestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit erfolgen. Versäumen Sie diese Frist, verlängert sich Ihr Vertrag automatisch um weitere zwölf Monate. Ausschlaggebend ist dabei das Datum, an dem die Kündigung dem Anbieter vorliegt. Wann Sie Ihre Kündigung verschickt haben, ist irrelevant.

Eine fristgerechte Kündigung muss nicht begründet werden. Wenn Sie nur Ihren Tarif ändern möchten, ist das meistens ohne Kündigung möglich. Der Tarifwechsel hat aber manchmal eine Verlängerung der Vertragslaufzeit zur Folge.

Telefonvertrag schriftlich kündigen

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss sie schriftlich und mit Unterschrift erfolgen, auch wenn das nicht in allen AGBs ausdrücklich erwähnt wird. Eine telefonische Kündigung ist in der Regel ausgeschlossen. Es empfiehlt sich, die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken, damit die ordnungsgemäße Kündigung im Zweifelsfall nachgewiesen werden kann. Kündigungen per Fax oder E-Mail werden oft nicht anerkannt.

Vorlagen für Kündigungsschreiben

Manche Netzbetreiber bieten auf ihren Webseiten Kündigungsvorlagen an, die Sie nutzen können. Sollte Ihr Provider keine Vorlage anbieten, können Sie Ihr Schreiben zum Beispiel wie folgt formulieren:


Absender
Anschrift Telefonanbieter

Datum

Kündigung Telefonvertrag

Kundennummer/Vertragsnummer (Vertragsart)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meinen oben genannten Telefonvertrag für die Rufnummer(n) xxx zum nächstmöglichen Termin.

Bitte bestätigen Sie mir meine Kündigung mit Angabe des Vertragsendes innerhalb von 14 Tagen schriftlich. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)


Rufnummermitnahme

Sie möchten nach der Kündigung Ihres Vertrags weiter über Ihre alte Nummer erreichbar sein? Kein Problem: Gegen eine Gebühr können Sie Ihre gewohnte Rufnummer beim Wechsel des Anbieters behalten. Dafür muss zunächst der alte Vertrag gekündigt werden. Anschließend stellen Sie bei Ihrem neuen Anbieter unter Vorlage der Kündigungsbestätigung einen Mitnahmeantrag. Die Rufnummermitnahme kann normalerweise vier Monate vor Ende bis spätestens vier Wochen nach Ende Ihres bestehenden Vertrags beantragt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwischen vier und neun Tagen.

Der Anbieter, von dem Sie Ihre Nummer mitnehmen möchten, erhebt für die Mitnahme meistens eine Gebühr in Höhe von 20 bis 30 Euro. Der Anbieter, zu dem Sie Ihre Rufnummer portieren möchten, gewährt Ihnen dafür in der Regel einen Bonus in Höhe von fünf bis 25 Euro. Die genauen Konditionen können Sie den Mitnahmebedingungen des jeweiligen Providers entnehmen.

Sonderkündigungsrecht

Bei den meisten Verträgen ist ein Sonderkündigungsrecht möglich. Ob Sie Ihren Vertrag vorzeitiges beenden können, ergibt sich aus den Vertragsbedingungen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein – zum Beispiel ein Umzug an einen Ort, an dem Sie die Leistungen Ihres Anbieters nicht nutzen können. Eine außerordentliche Kündigung setzt also immer einen wichtigen Grund voraus, den Sie im Kündigungsschreiben nennen müssen.

Ein weiterer Grund für eine Sonderkündigung ist das Nichterbringen der vereinbarten Leistung nach § 323 BGB. Wurde in Ihrem Vertrag eine Leistung aufgeführt, die Ihr Anbieter nicht oder nicht mehr erbringen kann, besteht Chance, vom Vertrag zurückzutreten. Vorher muss der Anbieter allerdings die Möglichkeit der Nacherfüllung bekommen. Dabei steht ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Problems zu. Kann Ihr Mobilfunkanbieter die Schwierigkeiten nicht beheben oder verweigert er die vertraglich vereinbarte Leistung, können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Kommt eine Fristsetzung nicht in Betracht, tritt eine Abmahnung an deren Stelle. Laut BGB können Sie auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen, bei denen eine Sonderkündigung infrage kommt, zu einem Zeitpunkt innerhalb der Vertragslaufzeit nicht eintreten werden. Im Falle einer Teilleistung wird von Fall zu Fall entschieden.

Gründe für eine Sonderkündigung

Ein Grund für eine Sonderkündigung kann eine nicht erbrachte Leistung sein. Aber was genau bedeutet das?Wenn Ihre Netzverbindung etwas schwach ist oder von Ort zu Ort schwankt, gilt das jedenfalls noch nicht als „nichterbrachte Leistung“ im Rahmen des Sonderkündigungsrechts. Können Sie allerdings über Tage und Wochen hinweg keine Anrufe tätigen, obwohl Ihr Vertrag eine Allnet Flatrate enthält, dürfen Sie eine Nachbesserung verlangen und bei Nicht-Behebung Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen.

Weitere Gründe, bei denen Sie auf Ihre Sonderkündigungsrecht zurückgreifen können, sind Preiserhöhungen, fehlerhafte Rechnungen, Tod des Vertragsinhabers, eine nicht übernommene Rufnummerportierung oder ein zum Vertrag gehörendes Smartphone, das defekt ist.