Die Staatsanwaltschaft Berlin hat ein gegen einen Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN geführtes Ermittlungsverfahren wegen Inverkehrbringens von Falschgeld wegen Fehlens des hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.
Dem Beschuldigten wurde im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens vorgeworfen, mit einem falschen 50-Euroschein in einem Sonnenstudio bezahlt zu haben. Rechtsanwälte der Kanzlei bereiteten daraufhin eine umfangreiche Schutzschrift vor, in der ausgeführt wurde, dass der sich in der Akte befindliche Geldschein bei der im Alltag gebotenen Betrachtung tatsächlich für den Laien den Eindruck eines echten Geldscheins machen konnte. „Allein im Jahr 2016 wurden 50.000 falsche 50-Euroscheine aus dem Verkehr gezogen“, erklärte Rechtsanwalt Nico Werdermann. Danach entfiel der Vorsatz auf das Delikt. Dieser Argumentation schloss sich die Staatsanwaltschaft Berlin nach der Übersendung der Schutzschrift an und stellte das Verfahren endgültig ein.
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Betroffene sollten sich bereits frühzeitig anwaltlich beraten lassen und gemeinsam mit einem Verteidiger eine Einlassung vorbereiten. Dieser kann zunächst bei der zuständigen Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte anfordern und kritisch würdigen. „Erst nach Kenntnis des gesamten Akteninhalts sollte sich ein Beschuldigter zu der Tat einlassen“, rät Werdermann. Sollte auch gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Inverkehrbringens von Falschgeld eingeleitet worden sein, sollten Sie nicht zögern, sich anwaltlich beraten zu lassen. Die Kanzlei VON RUEDEN bietet eine kostenlose telefonische Erstberatung an.