Ein Gericht hat sich kürzlich dazu geäußert, welche Anforderungen an ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht zu stellen sind (AG Schöneberg, Urteil v. 21.03.2012 – Az.: 4 C 199/11).
Sachverhalt
Die Beklagte hatte zunächst eine Zeitschrift von der Klägerin abonniert, aber dann nach ca. 3 Monaten ihre Vertragserklärung widerrufen. Die Parteien hatten aber nur ein vertragliches Widerrufsrecht von 21 Tagen vereinbart. Die Klägerin begehrte dann von der Beklagten Zahlung der Bezugskosten für das Abonnement.
Entscheidung
Das AG hat der Klage nicht stattgegeben. Das Gericht führte zunächst aus, dass auf das vertragliche Widerrufsrecht die Vorschriften über das gesetzliche Widerrufsrecht Anwendung finden würden. Insbesondere, so das Gericht, gelte dies für die Belehrung über die Modalitäten des Widerrufs. Im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung der Klägerin würden Angaben über Inhalt und Form des Widerrufs fehlen.
Gemäß § 355 Absatz 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist nämlich erst dann, wenn der Verbraucher ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Vorliegend wurde die Widerrufsfrist von 21 Tagen nicht in Gang gesetzt. Die Beklagte konnte somit auch noch nach drei Monaten ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen.
Fazit
Sollte der Vertragspartner dem Kunden ein vertragliches Widerrufsrecht einräumen, so sollte er genau darauf achten, dass er alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, ansonsten führen Fehler zu einer Fristverlängerung.