WhatsApp muss AGB ändern

Veröffentlicht am in Verbraucherrecht

AGB – bitte nochmal auf Deutsch!

Das Kammergericht (Berlin) hat am 08.04.2016 entschieden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von WhatsApp auf der deutschen Website des Unternehmens auch auf Deutsch erscheinen müssen.

Bundesverband der Verbraucherzentrale klagt gegen WhatsApp

Das Unternehmen stellt auf seiner deutschen Internetseite bisher lediglich alle AGB auf Englisch zur Verfügung. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale kritisierte WhatsApp insbesondere dafür, dass die AGB von WhatsApp eine Reihe von Fachbegriffe enthalten und die Nutzungsbedingungen für deutsche Nutzer des Nachrichtendienstes nicht mehr verständlich seien. Aus diesem Grund erhob der Bundesverband der Verbraucherzentrale Klage gegen WhatsApp.

Kammergericht auf Seite der Verbraucher

Das Kammergericht stimmte der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentrale zu. Es sei für die Verbraucher zumutbar, dass der Nachrichtendienst seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen seinen Nutzern nur auf Englisch zur Verfügung stellt.

Englisch auf einem Niveau, welches vertraglichen Verhandlungen Stand hält, könne von den deutschen Nutzern nicht verlangt werden. Sie müssen nicht damit rechnen, ein umfangreiches komplexes Regelwerk mit vielen Klauseln in einer Fremdsprache ausgesetzt zu sein. Nicht übersetzte Klauseln seien insoweit unwirksam. Daraus kann auch eine Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wegen unangemessener Benachteiligung des Nutzers abgeleitet werden.
Aus diesem Grund muss WhatsApp seine Geschäftsbedingungen auf Deutsch zur Verfügung stellen.

Keine andere Kontaktaufnahme zu WhatsApp möglich

Neben dem Anspruch auf Zurverfügungstellung deutschsprachiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, begehrte der Bundesverband der Verbraucherzentrale auch, dass WhatsApp einen zweiten Kommunikationsweg zur Kontaktaufnahme bereitstellt.

Auch diesen Anspruch bejahte das Kammergericht mit dem Verweis auf § 8 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG.

Anbieter müssen neben der E-Mail-Adresse noch eine weitere Möglichkeit zur Kontaktaufnahme anbieten, etwa durch Bereitstellen einer Telefonnummer oder durch ein Kontaktformular. Dabei muss eine unmittelbare, also direkte Kontaktaufnahme möglich sein, d.h. ohne dass Dritte zwischen den Anbieter und den Nutzer geschaltet werden. Das ist bei WhatsApp gerade nicht gegeben.

Der Nachrichtendienst stellt lediglich zwei E-Mail-Adressen zur Verfügung sowie die Verlinkungen mit „Twitter“ und „Facebook“. Über die sozialen Netzwerke kann aber in der Regel keine Benachrichtigung von WhatsApp erfolgen.