Fahrerflucht: Wie lange muss man nach einem Unfall warten?

Veröffentlicht am in Verkehrsrecht

Ein Kratzer beim Einparken, ein abgefahrener Seitenspiegel oder eine eingedellte Stoßstange sind schnell passiert: Viele Autofahrer machen sich einfach aus dem Staub. Doch auch, wenn es nur um Kratzer oder einen Blechschaden geht, darf der Unfallort nicht einfach verlassen werden. Wie lange muss man warten, wenn man ein Auto angefahren hat und der Besitzer nicht in Sicht ist und wann handelt es sich um Fahrerflucht?

Wer einen Unfall verursacht hat, muss solange am Unfallort bleiben, bis der Unfallhergang polizeilich aufgenommen wurde. Anderenfalls liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor. Außerdem gefährdet man damit durch die Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer den Versicherungsschutz.

Wie lange muss man am Unfallort warten?

Laut Gesetz ist der Unfallverursacher verpflichtet, am Unfallort auf den Geschädigten zu warten – und zwar eine „den Umständen angemessene Zeit“. Aber was ist angemessen? Wenn es sich beim Parken entstandene Schramme handelt, ist laut Polizei bis zu eine Stunde Wartezeit zumutbar. Auf einem Supermarkt-Parkplatz kann davon ausgegangen werden, dass der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs nur einkaufen ist und bald zurückkommt. In einem nächtlichen Wohngebiet würde die Lage anders aussehen. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist nicht einheitlich. Wer nach einer angemessenen Wartezeit den Unfallort verlässt, sollte die nächste Polizeidienststelle aufsuchen, um den Unfall aufnehmen zu lassen.

Muss man bei einem Unfall die Polizei rufen?

In der Regel genügt es jedenfalls nicht, dem anderen Unfallbeteiligten einen Zettel mit Namen und Telefonnummer unter den Scheibenwischer zu stecken. Als Unfallverursacher informiert man am besten direkt vor Ort die Polizei. Sind alle Beteiligten anwesend und einverstanden, ist man als Autofahrer nach einem Verkehrsunfall nicht unbedingt verpflichtet, die Polizei zu rufen. Bei Blechschäden und leichten Verletzungen wie Stauchungen und Prellungen kann man sich auch gegen die Polizei entscheiden.

Wenn man das Gefühl hat, besser einen Krankenwagen zu rufen, sollte man auch die Polizei dazu holen. Das ist auch für die Beweissicherung sinnvoll – für den Fall, dass Spätfolgen auftreten. Auch wenn einer der Unfallbeteiligten das möchte, wird die Polizei benachrichtigt. Kommt es bei dem Unfall zu schwereren Verletzungen oder sogar Toten, muss unbedingt die Polizei gerufen werden. In dem Fall müssen alle Beteiligten so lange warten, bis die Polizei vor Ort ist.

Wann ist ein Unfallprotokoll sinnvoll?

Will man Bagatellunfälle ohne Polizei regeln, sollte man immer ein Protokoll erstellen, dass Ort und Zeit, Kennzeichen des Unfallgegners und Namen und Adressen der beteiligten Fahrer und Zeugen enthält. Man sollte sich außerdem die Ausweispapiere zeigen lassen und die Versicherungsgesellschaft und Nummer des Versicherungsscheines aufschreiben. Für die Versicherung sind auch Fotos vom eigenen und vom gegnerischen Fahrzeugschaden wichtig – möglichst aus verschiedenen Perspektiven.

Fahrerflucht: Was bedeutet die 24-Stunden-Regel?

Oft hört man, dass der Unfallverursacher 24 Stunden Zeit hat, um sich bei der Polizei zu melden. Das stimmt nicht. Wer allerdings nach einem Parkunfall überreagiert und erstmal wegfährt, kann bei geringem Schaden besser davonkommen, wenn er „tätige Reue“ zeigt und sich innerhalb von 24 Stunden meldet. Wird der Unfallflüchtige aufgrund von Zeugenaussagen aber schon früher ermittelt, ist es dafür zu spät. Nach einem Unfall im fließenden Verkehr, bei denen es möglicherweise Verletzte gibt, muss man als Beteiligter sofort anhalten.

Unfallflucht: Welche Strafen drohen?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist strafbar und wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Bei Blechschäden läuft es in der Regel auf eine Geldstrafe hinaus. Nach einer Fahrerflucht können außerdem zwei bis drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot von maximal drei Monaten und die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Das Strafmaß richtet sich normalerweise nach der Höhe des entstandenen Schadens. Geht es um höhere Schadenssummen ab mehreren tausend Euro, kann auch der Führerschein auf dem Spiel stehen. Dabei kommt es darauf an, ob der Täter geständig oder vielleicht schon vorbestraft ist.

Bei einer Fahrerflucht mit Personenschaden können noch weitere Tatbestände erfüllt sein. Laut § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hat jeder, der an einem Unfall beteiligt war, die Pflicht, sich um verletzte Personen am Unfallort zu kümmern und Erste Hilfe zu leisten. Andernfalls handelt es sich um unterlassene Hilfeleistung, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet wird. Kommt es sogar zu Toten, kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren betragen.