Halten und Parken in zweiter Reihe: Das sind die Regeln

Veröffentlicht am in Verkehrsrecht

Wenn kein Parkplatz in Sicht ist, halten viele Autofahrer einfach in zweiter Reihe, um mal eben etwas auszuladen oder jemanden abzuholen. Ein paar Minuten dürften doch kein Problem sein, oder? Das stimmt in der Regel, allerdings gibt es für die Erlaubnis, in zweiter Reihe zu halten, enge Grenzen. Dabei unterscheidet das Straßenverkehrsrecht zwischen Halten und Parken. Wer sich nicht an die Regeln hält, riskiert ein Bußgeld oder sogar einen Punkt in Flensburg. In welchen Fällen ist die beliebte Notlösung erlaubt?

Wann dürfen Autofahrer in zweiter Reihe halten?

Halten bedeutet, dass man die Fahrt auf der Fahrbahn oder einem Seitenstreifen gewollt unterbricht. In § 12 Absatz 4, Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es, dass das Halten in zweiter Reihe „in der Regel“ untersagt ist. Es gibt allerdings Ausnahmefälle. So ist es grundsätzlich erlaubt, zum Ein- und Aussteigen neben geparkten Fahrzeugen zu halten. Auch das Be- und Entladen in zweiter Reihe sind kein Problem, wenn dabei niemand behindert wird. Andere Fahrzeuge müssen problemlos vorbeifahren können.

Entscheidend ist außerdem, dass man sein Fahrzeug immer im Blick hat. Mal eben kurz zum Bäcker gehen und Brötchen holen, ist nicht erlaubt. Spätestens nach drei Minuten muss man weiterfahren. Die Erlaubnis, in zweiter Reihe zu stehen, gilt nämlich nur fürs Halten. Halten bedeutet, für maximal drei Minuten an einer Stelle zu stehen und das Auto dabei im Blick zu haben. Das gilt auch für die zweite Reihe.

Wer darf in zweiter Reihe parken?

Wenn man länger als drei Minuten anhält und das Fahrzeug verlässt, gilt das Halten als Parken – und wer in zweiter Reihe parkt, handelt grundsätzlich verkehrswidrig. Parken dürfen in zweiter Reihe nur Taxis. Nach § 12 Absatz 4 Satz 3 StVO dürfen Taxis in zweiter Reihe halten und sogar parken, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen. Parken bedeutet, dass Taxifahrer auch aussteigen und sich entfernen dürfen. Es ist zum Beispiel zulässig, dass der Fahrer seine Fahrgäste in einem Restaurant abholt. Allerdings dürfen auch Taxis niemanden behindern. Die Ausnahme gilt nur, wenn für andere Verkehrsteilnehmer genug Platz bleibt, um noch vorbeifahren können.

Fahrer von Lieferfahrzeugen dürfen nicht in zweiter Reihe parken und begehen wie private Autofahrer damit eine Ordnungswidrigkeit. Das gilt auch für Ärzte, die zu einem Notfall gerufen werden. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) enthält aber für diesen Fall eine Ausnahmeregelung: Der Verkehrsverstoß kann gerechtfertigt sein, wenn der Arzt oder Rettungssanitäter bei einem Noteinsatz keine andere Möglichkeit hat, als sein Fahrzeug in zweiter Reihe abzustellen. Dabei muss abgewogen werden, welches Interesse stärker ist. Es liegt dann im Ermessen der Beamten oder der Behörde, ob der falsch parkende Arzt in gerechtfertigtem Notstand gehandelt hat.

Welche Strafen drohen beim Halten und Parken in zweiter Reihe?

Wer in zweiter Reihe parkt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen. Durch die – zurzeit noch ausgesetzte – StVO-Novelle ist es deutlich teurer geworden. Während früher 15 bis 20 Euro fällig wurden, kostet unzulässiges Halten in zweiter Reihe jetzt 55 Euro. Wer andere behindert und erwischt wird, muss 70 Euro zahlen. Dazu kommt ein Punkt in Flensburg. Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt das Bußgeld auf 80 Euro beziehungsweise 100 Euro und jeweils einen Punkt. Unter Umständen können noch Schadensersatz wegen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer und eine Mithaftung im Falle eines Unfalls dazukommen.

Halten in zweiter Reihe: Nicht den Warnblinker einschalten!

Was viele Autofahrer nicht wissen: Wer den Warnblinker ohne eine Gefahrensituation einschaltet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro. Bei Behinderung des Verkehrs sind es 20 Euro. Der Warnblinker dient ausschließlich zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr. Wer ihn beim Halten oder Parken in zweiter Reihe nutzt, begeht gleich zwei Ordnungswidrigkeiten: unberechtigtes Parken und Missbrauch des Warnblinkers. Die Bußgeldstelle bewertet die Taten als Tateinheit – das heißt: Das höhere Bußgeld wird fällig.

In zweiter Reihe zugeparkt – was tun?

Wer am Losfahren gehindert wird, weil er in zweiter Reihe zugeparkt wurde, kann den Fall anzeigen. Dafür sollte man die Situation dokumentieren, indem man zum Beweis das Auto und das Kennzeichen fotografiert und sich die Kontaktdaten von Zeugen notiert. Der Aufwand lohnt sich aber nur, wenn man in dieser Situation dringend auf das Auto angewiesen ist. Wer einen wichtigen Termin nicht verpassen will, weil er zugeparkt wurde, kann ein Taxi rufen und die Kosten später geltend machen.