Private Strafzettel auf dem Supermarktparkplatz: Lohnt sich ein Einspruch?

Veröffentlicht am in Verkehrsrecht

Viele Autofahrer haben das schon erlebt: Mal eben kurz was einkaufen – und zurück am Auto dann die böse Überraschung: Hinter dem Scheibenwischer steckt ein Strafzettel. Supermärkte beauftragen mittlerweile oft Privatunternehmen, um ihre Kundenparkplätze kontrollieren zu lassen. Das ist ärgerlich für betroffene Kunden. Aber nicht jeder private Strafzettel auf dem Supermarktparkplatz ist zulässig und manche Strafen sind zu hoch. In dem Fall kann es sich lohnen, Einspruch gegen das Knöllchen einzulegen.

Nicht alle Regeln und Strafen zulässig

Parkplätze sind oft knapp, deshalb wenden viele Supermarktbetreiber strenge Regeln an. Wer sein Auto zum Einkaufen auf dem Privatgelände des Marktes parkt, muss oft eine Parkscheibe nutzen oder durch Schranken fahren. Wer sich nicht an die Regeln hält, riskiert ein Knöllchen. Die Parkraumbewirtschaftung soll schließlich etwas einbringen. Aber manche Regeln und Strafen der privaten Kontrolleure sind nicht zulässig, müssen also auch nicht hingenommen werden. Grundsätzlich ist der der Supermarkt verpflichtet, klar und deutlich über seine Parkkonditionen informieren. Für Parkverstöße darf nicht wesentlich mehr verlangt werden als vom Ordnungsamt oder der Polizei.

Deutliche Hinweisschilder sind Pflicht

Auf dem Parkplatz muss es deutliche Hinweisschilder geben, die über die geltenden Regeln informieren. Die Informationen müssen so platziert sein, dass jeder sie sehen kann. Autofahrer müssen die Nutzungsbedingungen fürs Parken kennen, deshalb muss schon auf den Schildern ausgewiesen sein, mit welchen Kosten Verstöße geahndet werden und ob das Fahrzeug abgeschleppt wird.

Ist die Informationspflicht nicht erfüllt, sollten Falschparker Fotos von den unzureichenden Hinweisschildern machen. Am besten notiert man sich auch die Kontaktdaten von möglichen Zeugen. Der Firma, die die Parkplätze bewirtschaftet, schildert man schriftlich, warum man nicht zahlen wird. In vielen Fällen hilft auch ein klärendes Gespräch mit dem Supermarktbetreiber. Falls er die Strafe erlässt, sollte man sich das schriftlich geben lassen.

Abschleppen und Parkkrallen erlaubt

Wenn Abschleppen und Parkkrallen auf den Hinweisschildern ausdrücklich angekündigt werden, sind diese Maßnahmen auch auf Supermarktparkplätzen erlaubt. Die Abschleppkosten können als Schadensersatz in Rechnung gestellt werden – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2009 entschieden. Die Abschleppkosten dürfen allerdings nicht unverhältnismäßig hoch sein. 2014 hat der BGH sie in einem Urteil auf 175 Euro begrenzt. Liegen die Kosten deutlich darüber, kann es sich lohnen, mit anwaltlicher Unterstützung dagegen vorzugehen.

Auf privaten Parkplätzen sollte man besonders auf Hinweise achten wie „Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“. Wurde das Fahrzeug abgeschleppt oder eine Parkkralle montiert, obwohl es darauf keine deutlich sichtbaren Hinweise gab, helfen auch in diesem Fall Beweisfotos, Zeugen und eine schriftliche Erklärung an das Unternehmen, das die Parkplätze bewirtschaftet, warum man nicht zahlen wird.

Inkasso- und Mahngebühren für den ersten Brief unzulässig

Weil Strafzettel auf dem Supermarktparkplatz wegwehen oder von Dritten entfernt werden können, gelten sie nicht als sicher zugestellt. Dass jemand einen Zettel hinter die Windschutzscheibe klemmt, ist kein so genannter wirksamer Zugang. Erhält man also einen ersten Brief als Erinnerung, können nicht sofort Inkasso- oder Mahngebühren in Rechnung gestellt werden. Erst wenn nach dem ersten Schreiben nicht fristgerecht gezahlt wurde, dürfen Zusatzkosten erhoben werden.

Keine privaten Strafzettel im öffentlichen Parkraum

Strafzettel dürfen im öffentlichen Parkraum nur von Ordnungsbehörden wie Polizei oder Ordnungsamt ausgestellt werden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2020 entschieden. Die Stadt hatte einen Wachdienst beauftragt, Falschparken zu ahnden. Dieses Recht steht aber ausschließlich dem Staat zu, so das Gericht. Für private Parkplätze wie Supermarktparkplätze gilt das Urteil nicht. Hier dürfen Firmen Strafzettel ausstellen, wenn sie sich die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Zu hohe Strafen müssen nicht akzeptiert werden

Falschparken auf privaten Parkplätzen kann teurer werden als im öffentlichen Parkraum, die Strafen müssen aber angemessen bleiben. Was das genau bedeutet, wird im Zweifelsfall individuell von einem Gericht geklärt. Parksünder können sich an der Höhe der Bußgelder orientieren, die im öffentlichen Verkehrsraum verlangt werden. Einfache Parkverstöße kosten laut neuem Bußgeldkatalog, der zurzeit wegen eines Formfehlers noch außer Kraft ist, 20 bis 40 Euro. Für Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz fallen 55 Euro Bußgeld an. Auf privaten Parkplätzen kann der doppelte Betrag noch als angemessen gelten.

Wenn die Forderung deutlich zu hoch erscheint, sollte man dagegen vorgehen. Die Verkehrsrechtsexperten der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN beraten Sie gern. Kontaktieren Sie uns! Wir prüfen kostenfrei und unverbindlich, ob ein Einspruch in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat.