Rechtsschutzversicherungen lehnen Deckungsanfragen zu Unrecht ab

Veröffentlicht am in Versicherungsrecht

Sie sind rechtsschutzversichert? Dann gehören Sie zu den 40 % aller Deutschen, die einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen haben. Zu Recht, denn Rechtsschutzversicherungen sind eine gute Sache. Sie verhindern, dass der geschädigte Verbraucher seine Rechte nicht durchsetzt, weil er die teilweise hohen Prozesskosten nicht tragen kann. Hier kommt die Rechtsschutzversicherung ins Spiel. Sie übernimmt die Kosten der Rechtsdurchsetzung und ermöglicht es dem Verbraucher, seine Rechte – notfalls auch gerichtlich – durchzusetzen. Die Rechtsschutzversicherung und der Versicherungsnehmer stehen also auf der gleichen Seite.

Grundsätzlich – denn: Zum Teil lehnen Rechtsschutzversicherer Deckungsanfragen mit fadenscheinigen, oft rechtlich nicht haltbaren Begründungen ab.

Jüngstes Beispiel

Immer wieder geschieht die Ablehnung im Zusammenhang mit dem Widerspruch / Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen:
Oft möchten sich Verbraucher von Ihren Lebens- und Rentenversicherungen trennen; z. B. auch weil diese sich entgegen der Erwartung finanziell schlecht entwickelt haben. Möglich ist dies dann, wenn der Renten- oder Lebensversicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht respektive Widerrufsrecht belehrt hat, mit der Folge, dass der Widerspruch bzw. Widerruf auch heute noch erklärt werden kann.

Häufig waren die Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht rechtsschutzversichert. Diesen Umstand nutzen die Rechtsschutzversicherungen teilweise aus, um nach Zurückweisung des Widerspruchs / Widerrufs durch den Renten – oder Lebensversicherer die Kostenübernahmen für ein außergerichtliches oder gerichtliches Vorgehen abzulehnen. Sie argumentieren hierbei, dass der maßgebliche Rechtsschutzversicherungsfall bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Lebens / oder Rentenversicherung eingetreten sei. Diese Sichtweise ist falsch!

Das müssten die Rechtsschutzversicherungen auch wissen, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2013 (Az. IV ZR 23/12) geurteilt, dass die Pflichtverletzung der Renten- und Lebensversicherer noch nicht die Erteilung einer falschen Belehrung bei Vertragsschluss, sondern die Zurückweisung des Widerspruchs / Widerrufs ist. Somit tritt der Rechtsschutzfall auch erst in diesem Zeitpunkt ein. Ausreichend ist somit, dass der Rechtsschutzversicherungsvertrag im Zeitpunkt der Zurückweisung des Widerspruchs / Widerrufs besteht.
Warum die Rechtsschutzversicherungen an ihrer unhaltbaren Rechtsansicht festhalten und dies auch ihren Kunden gegenüber kommunizieren bleibt spekulativ.

Lassen Sie sich also nicht davon beirren wenn Ihnen ihre Rechtsschutzversicherung mitteilt, es bestünde kein Deckungsschutz, weil sie im Zeitpunkt des Renten- oder Lebensversicherungsvertragsschlusses nicht rechtsschutzversichert waren.

Die Kanzlei VON RUEDEN Rechtsanwälte bietet eine kostenlose Erstprüfung für Ihre Lebens- oder Rentenversicherung an. Sollte Ihre Belehrung fehlerhaft sein und Sie uns beauftragen, stellen wir für Sie auch eine kostenfreie Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.