BGH: Ausschlussklauseln in Rechtsschutzversicherung sind unwirksam

Veröffentlicht am in Versicherungsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen vom 08.05.2013 (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) entschieden, dass in zahlreichen Fällen die Rechtsschutzversicherung in ihren Versicherungsbedingungen verwendete „Effektenklausel“ und auch die „Prospekthaftungsklausel“ unwirksam sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne ihnen nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem in den Klauseln enthaltenen Ausschluss erfasst sein sollen.

Der Sachverhalt

Viele Rechtsschutzversicherer versagen ihren Versicherungsnehmern den Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Schiffsfonds, Immobilienfonds). Hierbei berufen sie sich auf Ausschlussklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Entscheidungen

Auf zwei Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschied der BGH nun, dass Versicherer derartige Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden bzw. sich nicht mehr auf sie berufen dürfen. Denn sowohl die „Effektenklausel“ als auch die „Prospekthaftungsklausel“ widersprechen dem Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB und sind deshalb unwirksam.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen könne, welche Geschäfte von dem in den Klauseln enthaltenen Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür komme es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei „Effekten“ noch bei „Grundsätzen der Prospekthaftung“ um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handele.