Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden hat, muss das Unternehmen seinen Versicherten die in Auszahlungsplänen versprochenen Summen bezahlen.
Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche möglich, entschied das höchste deutsche Zivilgericht. Der BGH verwies fünf Fälle zurück an die Vorinstanzen, um genauere Feststellungen nachzuholen (Az. IV ZR 122/11 u.a.). Bundesweit sind nach Schätzung des BGH rund 1000 Gerichtsverfahren gegen Clerical Medical anhängig. Der Mutterkonzern Lloyd’s Banking Group hat nach Angaben eines Sprechers Rückstellungen in Höhe von 175 Millionen britischen Pfund (rund 220 Millionen Euro) für die Streitigkeiten gebildet.
Bereits der Abschluss der Verträge über kreditfinanzierte Lebensversicherungen sei für die Kunden „wirtschaftlich nachteilig“ gewesen, sagte die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen bei der Urteilsverkündung. Die Prognoserechnungen mit 8,5 % Rendite „waren von Anfang an unrealistisch“. Die Versicherung selbst habe nur mit 6 % Rendite gerechnet.
Verbraucherrecht
Auch hätte das Unternehmen darüber aufklären müssen, dass es „nach eigenem Ermessen darüber entscheidet, in welcher Höhe eine tatsächlich erzielte Rendite an die Versicherungsnehmer weitergegeben wird und in welcher Höhe sie in Reserven fließt“, entschied der 4. Zivilsenat. Dabei müsse sich das Unternehmen die Erklärungen der Versicherungsvertreter zurechnen lassen.
Clerical Medical hatte in Deutschland Lebensversicherungen verkauft, die in ein Anlagemodell eingebunden waren. Als der Wertzuwachs der Anteile nicht ausreichte, reduzierte das Unternehmen unter Berufung auf seine Versicherungsbedingungen den Vertragswert. Dieses Vorgehen sei unzulässig, entschieden die BGH-Richter. Das Unternehmen könne seine Verpflichtungen aus den Auszahlungsplänen nicht beschränken.