Der Widerruf ausländischer Lebensversicherungen

Veröffentlicht am in Versicherungsrecht

Wer zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, darf sich auch noch nach Jahren Chancen ausrechnen, diese nachträglich widerrufen zu können. Denn nach einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs besteht noch heute ein Widerrufsrecht. Dieses kann den Versicherungsnehmern auch zustehen, wenn sie einen Vertrag mit einem ausländischen Versicherer geschlossen haben. Insoweit kommt deutsches Recht zur Anwendung.

Widerruf von Lebensversicherungen bei Unternehmen mit Sitz im Ausland

Viele Deutsche schlossen einen Vertrag mit einem ausländischen Versicherer, weil sie sich dort bessere Renditemöglichkeiten erhofften. Gerade Versicherer wie Prisma Life oder Clerical Medical erfreuten sich großer Beliebtheit. Die Prisma Life AG ist eine Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein, die 2000 gegründet wurde und ihren Sitz in Ruggel hat. Das noch recht junge Unternehmen bietet vor allem fondsgebundene Versicherungspolicen und Risiko-Lebensversicherungen an. Die Prisma Life AG ist Teil der Onesty Group AG, die ihren Sitz in Österreich hat.

Die Clerical Medical Plc ist ein 1824 gegründetes Finanzdienstleistungsunternehmen aus Großbritannien, das sich auf Investmentprodukte im Bereich Lebens- und Rentenversicherungen spezialisiert hat. Der Hauptsitz des Unternehmens ist in London, doch abgesehen vom britischen Markt ist Clerical Medical auch in Deutschland, Österreich und Italien tätig. Seit 2009 gehört Clerical Medical zur Lloyds Banking Group.

Das ewige Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen

Der BGH räumt vielen Versicherungsnehmern ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ ein. Denn die Widerrufsbelehrungen der entsprechenden Versicherungen sind oftmals fehlerhaft, sodass die Widerrufsfrist niemals zu laufen begann. Diese unverhoffte Rückabwicklungsmöglichkeit kann für den Versicherungsnehmer äußert rentabel sein. Erst recht, wenn sich die Verträge nicht so gut entwickelt haben wie erhofft. Gegenüber einer Kündigung bieten sich deutlich bessere finanzielle Möglichkeiten. Auch Versicherungsnehmern, die ihren Vertrag bereits gekündigt haben, bietet sich grundsätzlich noch die Möglichkeit eines Widerrufs.

Fehler in den Widerrufsbelehrungen bei Lebensversicherungsverträgen

Auch die Widerrufsbelehrungen der Prisma Life AG und der Clerical Medical Plc enthalten teilweise Fehler. Als Rechtsfolge sind damit auch diese Verträge vom „ewigen Widerrufsrecht“ umfasst und können noch rückabgewickelt haben. So steht die Widerrufsbelehrung häufig ohne Hervorhebung in den Versicherungsbedingungen, obwohl diese sich deutlich vom übrigen Text abheben muss.

Daneben entsprechen die Fristbestimmungen in vielen Fällen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Abzustellen ist insoweit auf die rechtzeitige Absendung des Widerrufs und nicht auf den rechtzeitigen Eingang beim Versicherer. Für Verträge, die nach 2002 geschlossen wurden, reicht zudem ein Widerruf in Textform – also etwa per E-Mail. Wird in der Widerrufsbelehrung also die Schriftform gefordert, ist diese auch unwirksam und der Vertrag kann widerrufen werden. Als weiterer Punkt sind die Regelungen hinsichtlich der Überlassung der Vertragsunterlagen in zahlreichen Verträgen unpräzise.

Die Anwendung deutschen Rechts

Auch auf Versicherungsverträge mit ausländischen Versicherern wie etwa der Prisma Life AG und der Clerical Medical Plc ist deutsches Recht anwendbar. Das hat unter anderem das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 08.01.2015 (Aktenzeichen: 14 U 2110/14) entschieden. Die Möglichkeit einer Rechtswahl steht den Versicherern grundsätzlich nicht zu. Dies ist nur der Fall, wenn das Versicherungsunternehmen in Deutschland überhaupt nicht in Erscheinung tritt.

Dies ist aber bei den meisten Unternehmen anders. Es ist bereits ausreichend, wenn Maklern Vermittlungsprovisionen versprochen und die für eine Vertragsanbahnung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Die Anwendung deutschen Versicherungsvertragsrechts im Rahmen des Widerrufs steht auch im Einklang mit den einschlägigen europäischen Richtlinien.

Die Prüfung der Belehrungen zum Widerruf

Mehr als die Hälfte aller Widerrufsbelehrungen ist nach Angaben der Verbraucherzentralen fehlerhaft – gerade die ausländischen Versicherer klärten den Verbraucher häufig nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form über sein Widerrufsrecht auf. Es winken also enorme finanzielle Vorteile. Ob ein Widerruf auch für Sie in Frage kommt, ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls und von zahlreichen juristischen Fragestellungen und individuellen Details abhängig. Die Prüfung durch einen erfahrenen Juristen ist insoweit unerlässlich, um alle relevanten Aspekte zu beleuchten.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Werdermann │ von Rüden stehen allen möglicherweise Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite. Als besonderer Service wird Ihnen eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen geboten, um Ihre Erfolgschancen einzuschätzen. Nach der Inanspruchnahme Ihrer kostenfreien Erstberatung werden Sie dahingehend in Kenntnis gesetzt, wie Ihre Widerrufsbelehrung zu bewerten ist, ob sich die Rückabwicklung wirtschaftlich für Sie lohnt, und was Sie die Durchsetzung Ihrer Rechte kosten wird. Sie gehen hierdurch weder ein Risiko noch eine Verpflichtung ein.