Abmahnung vom Deutschen Konsumentenbund e. V.

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Sie haben eine Abmahnung vom Deutschen Konsumentenbund e.V. wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße erhalten? VON RUEDEN hilft Ihnen. Der Deutsche Konsumentenbund e.V. mahnt derzeit häufiger Unternehmen wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße ab.

Inhalt

  1. Was ist der Deutsche Konsumentenbund e.V.?
  2. Was mahnt der Deutsche Konsumentenbund e.V. ab?
  3. Abmahnung des Deutschen Konsumentenbundes erhalten – Was tun?
  4. Sind auch Sie betroffen?

Was ist der Deutsche Konsumentenbund e.V.?

Der Deutsche Konsumentenbund e.V. ist nach eigener Aussage eine gemeinnützige Verbraucherschutzeinrichtung mit Sitz in Kassel. Sie gilt als qualifizierte Einrichtung im Sine des § 4 UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen). Der Verbund hat es sich also zur Aufgabe gemacht, die Interessen des Verbrauchers zu wahren und zu vertreten. Nach eigenen Aussagen ist er auch zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen berechtigt.

Was mahnt der Deutsche Konsumentenbund e.V. ab?

In den derzeit in Umlauf gebrachten Abmahnungen mahnt der Deutsche Konsumentenbund e.V. einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ab. Denn den Abgemahnten wird vorgeworfen, dass ihr Unternehmen Angebote unter Angabe eines Preises und der wesentlichen Merkmale der Leistung gegenüber Verbrauchern gemacht habe, ohne dabei die Identität und die Rechtsform angegeben zu haben.

Daher fordert der Verbund von den Adressaten des Abmahnschreibens die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung einer sogenannten „Abmahnpauschale“ in Höhe von 258,94 Euro. Zur Erfüllung dieser Forderungen wird dem Abgemahnten nur eine kurze Frist gewährt.

Abmahnung des Deutschen Konsumentenbundes erhalten – was tun?

Bei Erhalt einer Abmahnung durch den Deutschen Konsumentenbund e.V. sollten Sie zunächst nichts unterschreiben. Denn das Unterzeichnen der Unterlassungserklärung kommt einem Schuldeingeständnis gleich und ist in der Regel bindend. Dann muss auch die Vertragsstrafe gezahlt werden, egal ob sie zu Recht erging oder nicht oder ob die Höhe der Strafe angemessen war.

Des Weiteren soll die Vertragsstrafe für jede Zuwiderhandlung gelten. Eine solche soll auch dann vorliegen, wenn Anpreisungen und Darstellungen im Internet im Einflussbereich des Empfängers bereitgehalten werden. Das soll vor allem für Internetseiten gelten, derer sich der Versprechende zum Zwecke geschäftlicher Handlungen bedient.

Aus diesem Grund ist es ratsam, zunächst die Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben und sich dann rechtzeitig an einen Anwalt zu wenden, welcher die Abmahnung auf ihre Richtigkeit prüft.
Betroffene müssen die erhaltene Unterlassungserklärung nicht in der bereits vorformulierten Form akzeptieren. Es kann auch eine Erklärung in modifizierter Form abgegeben werden. Dieses Vorgehen sollte aber zuvor mit einem Anwalt abgesprochen werden.

Sind auch Sie betroffen?

Sie sind selbst betroffen und haben eine Abmahnung wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes vom Deutschen Konsumentenbund e. V. erhalten? – Dann können Sie sich gerne an uns von VON RUEDEN wenden. Unsere Anwälte beraten Sie gerne und helfen Ihnen, gegen die Abmahnung effektiv vorzugehen.

Dafür steht Ihnen auch unsere kostenlose telefonische Erstberatung zur Verfügung.