Abmahnung von der Wettbewerbszentrale – Ruhe bewahren

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Wer von  der Wettbewerbszentrale wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden ist, sollte in jedem Einzelfall prüfen, ob die gegen ihn gerichteten Vorwürfe auch tatsächlich begründet sind und daran anschließend die richtigen Schritte einleiten. Die Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN gibt einen kurzen Überblick über die besonderen Verfahrensweisen gegen Abmahnungen der Wettbewerbszentrale.

Bei einer Abmahnung von der Wettbewerbszentrale sollten folgende Dinge geprüft werden:

  1. Ist die Wettbewerbszentrale in diesem Fall dazu berechtigt, mich abzumahnen?
  2. Ist die Abmahnung inhaltlich richtig und zeigt sie einen Rechtsverstoß auf?
  3. Ist die vorgeschlagene Unterlassungserklärung in Ordnung und geht sie nicht über die vorgeworfene Rechtsverletzung hinaus?
  4. Sind alle rechtswidrigen Inhalte gelöscht?

1. Berechtigung der Wettbewerbszentrale zur Abmahnung

Die Wettbewerbszentrale ist in der Regel dazu berechtigt, von sich aus für die Einhaltung von Wettbewerbsregeln zu schaffen. Bei einer Abmahnung handelt es sich um ein Schreiben, das einen Markteilnehmer einen Wettbewerbsverstoß aufzeigen soll und zukünftig zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln anhalten soll. Doch nicht in jedem Fall muss die Wettbewerbszentrale zur Abmahnung des vermeintlichen Verstoßes berechtigt sein. Maßgeblich hierfür ist § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Offiziell heißt die Wettbewerbszentrale „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.“. Dieser Verband ist in den meisten Fällen unstreitig zur Aussprache von Abmahnungen berechtigt. Aber nicht in jedem Fall liegen die Voraussetzungen dieser Norm vor, so dass hier bereits eine eingehende Prüfung stattfinden sollte. Die meisten Verfahren werden durch Beschwerden von Konkurrenten oder Verbrauchern eingeleitet, die sich an die Wettbewerbszentrale gewandt haben.

2. Berechtigung der Abmahnung der Wettbewerbszentrale in jedem Einzelfall prüfen

Die wichtigste Frage beim Vorliegen einer Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale ist, ob überhaupt eine wettbewerbsrechtlich relevante Rechtsverletzung vorliegt. Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern setzt eine eingehende Prüfung des vorgeworfenen Rechtsverstoßes voraus. Maßgeblich bei einer solchen Prüfung sind jedem Fall die Besonderheiten des Einzelfalls. So werden beispielsweise einige Verstöße von unterschiedlichen Gerichten nicht als solche beurteilt. Entscheidend hierbei ist, dass sich beispielsweise ein Rechtsanwalt einen Überblick über die vorliegende Rechtsprechung zu dem vorgeworfenen Fehlverhalten verschafft und diesen anschließend anhand der vorliegenden Dokumentationen vorläufig beurteilt.

Häufig werden Verstöße in diesen Bereichen abgemahnt:

  • Wettbewerbszentrale mahnt Unwirksame Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Wettbewerbszentrale mahnt fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ab
  • Wettbewerbszentrale mahnt Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz ab
  • Wettbewerbszentrale mahnt Verstöße gegen die Preisangabenverordnung ab

3. Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung

Kommt der Rechtsanwalt zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung berechtigt ist, sollte in jedem Fall eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Nach der Rechtsprechung besteht ein Unterlassungsanspruch bereits bei der ersten Rechtsverletzung. Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs ist damit die so genannte Wiederholungsgefahr. Diese kann nur ausgeräumt werden, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Strafbewehrt bedeutet, dass der Unterlassungsschuldner in jedem Fall mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen hat, wenn er sich dem Verbot zuwider verhält. Dementsprechend wird nur das Versprechen einer Vertragsstrafe als ernsthafte Konsequenz angesehen. Bei der Abfassung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sind hohe formelle Ansprüche zu erfüllen. Daher raten wir davon ab, Muster aus dem Internet herunterzuladen und diese derart anzupassen, dass sie für die Verletzungshandlung passen.

Sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, werden der Wettbewerbszentrale regelmäßig die Kosten des Verfahrens zu erstatten sein. Diese werden aber nicht, wie bei Rechtsanwälten, nach dem Streitwert bemessen, sondern es sind lediglich die Auslagen zu erstatten, die bei rund 200,- Euro liegen.

4. Alle rechtswidrigen Inhalte gelöscht?

Bevor die Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte sehr kritisch geprüft werden, ob wirklich alle Rechtsverletzungen abgestellt wurden. So sollte bei einem Verstoß gegen das AGB-Recht geprüft werden, ob die AGB auf vergleichbaren Shops, wie dem eBay-Shop, dem Amazon-Shop und anderen abgestellt wurden. Auch Verstöße auf einer anderen Seite können das empfindliche Vertragsstrafenversprechen auslösen. Im Einzelfall kann der Unterlassungsschuldner dazu verpflichtet werden, die alte Version der Internetseite aus dem Google-Cache löschen zu lassen. Auch bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung sollte nicht nur das abgemahnte Angebot geändert werden, sondern alle weiteren Angebote darauf geprüft werden, ob vergleichbare Verstöße vorliegen.

Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN vertritt Hunderte Onlineshop-Betreiber und andere Gewerbetreibende auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Dazu gehört es, dass unsere Rechtsanwälte stets einen aktuellen Überblick über die sich ständig verändernde Rechtslage in dem Bereich des Wettbewerbsrechts haben. Mehrere Hundert unserer Mandanten haben wir bereits in der Vergangenheit gegen Abmahnungen der Wettbewerbszentrale und ähnlicher Einrichtungen verteidigt.

Sollten Sie auch eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten haben, können Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch unter der unten angegebenen Rufnummer anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrem Fall zu erhalten. Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail an info@rueden.de schrieben und dabei bereits Ihre Abmahnung hochladen.