AG München: Kein Widerrufsrecht für Physiotherapeuten

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Selbständige stehen gelegentlich vor der Frage, ob sie gerade als Privatperson oder als Unternehmern im Geschäftsverkehr auftreten. Ein Münchener Physiotherapeut trat im Rechtsverkehr in seiner beruflichen Rolle auf und musste sich dann auch so behandeln lassen.

Das Münchener Amtsgericht (AG München, Urt. v. 10.10.2013, Az.: 222 C 16325/13) hat in einem Urteil nochmals festgestellt, dass sich ein selbstständiger Physiotherapeut, der online eine Waschmaschine bestellt, als Unternehmer behandeln lassen muss, wenn er nach außen auch so auftritt. Das berichtet der Branchendienst beck-aktuell.

AG München: Widerrufsrecht setzt beim Onlinekauf erkennbares Handeln als Verbraucher voraus

Der Kläger bestellte bei einem Onlineshop einen Waschautomaten. Dabei gab er in die erste Zeile des Adressfeldes „Physiotherapiepraxis“ ein. Erst in der Zeile darunter stand sein Name. Die Rechnungsanschrift war die Adresse der Praxis, die Lieferadresse die private Anschrift des Klägers. Die angegebene E-Mail-Adresse war die der Praxis. Nachdem die Waschmaschine geliefert wurde, wollte der Kläger den Kaufvertrag widerrufen. Als Verbraucher hätte ihm ein solches Recht zugestanden, § 355, 312d BGB. Das beklagte Unternehmen brachte dagegen vor, dem Kläger würde kein Widerrufsrecht zustehen, da er nicht als Verbraucher gehandelt habe.

Dem schloss sich das AG München an. Maßgeblich ist nicht etwa die innere Willensrichtung des Klägers gewesen, sondern ausschließlich das äußere Erscheinungsbild der Bestellung. Nach den oben genannten Angaben konnte das Waschautomaten-Unternehmen davon ausgehen, dass ein Vertrag mit der Physiotherapiepraxis zustande kommen sollte und nicht mit der Person als Verbraucher. Zwar überwies der Therapeut den Preis von seinem privaten Konto, dies sei allerdings ohne Belang, so das Gericht. Maßgeblich sind nur Tatsachen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht solche, die erst nach dem Vertragsschluss folgten. Die Zahlung folgte dem Vertragsschluss zeitlich, weshalb es unberücksichtigt bleiben musste, von welchem Konto die Zahlung kam.