BGH: Hörakustik-Meister muss nicht ständig im Betrieb sein

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 222/11) hat heute entschieden, dass der Meister eines Hörakustik-Betriebes nicht ständig in einer Niederlassung des Unternehmens anwesend sein muss, sondern auch in einer Filiale einer Schwestergesellschaft sein kann. Geklagt hatte ein Hörgerätehändler, der durch einen Detektiv festgestellt hatte, dass eine Konkurrenz-Filiale nicht ständig mit einem Meister besetzt ist, sondern dieser in der Zwischenzeit auch in einer anderen Niederlassung tätig sei. Hierin sah der Kläger eine Irreführung von Verbrauchern und einen Verstoß gegen die Handwerksordnung. Bei der Einschätzung, ob Verbraucher irregeführt werden, ist auf das EU-rechtliche Verbraucherleitbild abzustellen, also auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der situationsadäquat aufmerksam ist. Hierbei stellen die Richter des Bundesgerichtshofs regelmäßig auf ihre eigene Einschätzung ab.

So kam der Senat im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass gerade in beratungsintensiven Branchen eine spontane Beratung oftmals nicht im Rahmen der Öffnungszeiten stattfinden, sondern erst nach vorangegangener Terminvereinbarung erfolgen kann. Der Verbraucher würde daher nicht immer damit rechnen, einen Meister anzutreffen. Vielmehr seien auch zu den üblichen Geschäftszeiten Arbeiten möglich, zu denen der Meister nicht erforderlich ist, wie die Terminvereinbarung mit diesem, die Abgabe von Ersatz- und Verschleißgeräte und andere ähnliche Dienstleistungen. Unzulässig ist es aber, wenn der Meister nur sporadisch im Ladengeschäft ist, etwa, weil er eine Vielzahl von Läden zu betreuen hat, oder diese weit auseinanderliegen. Im vorliegenden Fall war der Hörakustik Meister jedoch rund die Hälfte des Tages in dem einen Betrieb und auch bei Abwesenheit im Betrieb der Schwestergesellschaft ohne weiteres erreichbar.

Die Entscheidung stärkt damit den Mittelstand. Meistens ist es so leichter, eine zweite Niederlassung oder ähnliches zu eröffnen, wenn sie täglich vom Meister aufgesucht wird. Handwerksmeister sollten allerdings auf die Gegebenheiten in ihrer Branche Rücksicht nehmen und sich im Zweifelsfall von einer auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei beraten lassen.