Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen anwaltsgerichtliche Entscheidungen und Bescheide der Rechtsanwaltskammer über die berufsrechtliche Beurteilung einer geplanten Werbemaßnahme nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 05.03.2015, Az. 1 BvR 3362/14).
Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er bat die zuständige Rechtsanwaltskammer um Prüfung, ob eine beabsichtigte Werbemaßnahme berufsrechtlich zulässig sei. Mit drastischen Motiven, bedruckt auf Kaffeetassen, wollte ein Anwalt zum gesellschaftspolitischen Diskurs anstoßen.
Streitgegenständlich waren dabei folgende Aufdrucke:
- Eine Frau, die ein auf ihren Knien liegendes, ersichtlich schreiendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist folgender Hinweis aufgedruckt: „Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)”.
- Ein Pfeife rauchender Mann, der einer auf seinen Knien liegenden erwachsenen Frau mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist folgender Hinweis aufgedruckt: “Wurden Sie Opfer einer Straftat?”.
- Eine junge Frau, die sich erkennbar aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält. Neben dem Bild ist folgender Hinweis aufgedruckt: “Nicht verzagen – […] fragen“.
In allen Gestaltungen sollten zudem der Name, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ und die Kontaktdaten des Beschwerdeführers hinzugefügt werden. Die Rechtsanwaltskammer (RAK) hielt alle (Werbe-) Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43b der BRAO für unzulässig. Nach erfolglosen Klagen vor dem Anwaltsgerichtshof NRW und dem Bundesgerichtshof (BGH) nahm nun auch das BVerfG seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Meinungsfreiheit ja, aber nicht uneingeschränkt
Dass für die Werbung von Rechtsanwälten – vor dem Hintergrund ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege – ein Sachlichkeitsgebot gilt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Verletzung von Grundrechten im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, so die knappe Erläuterung der Verfassungsrichter, die sich in ihrer Beurteilung ebenfalls maßgeblich auf die Schranke des § 43b BRAO stützen. Schutzzweck dieser Regelung ist die Sicherung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Mit der Stellung des Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers insbesondere eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt, mit der eigentlichen Leistung des Anwalts nichts mehr zu tun hat und sich nicht mit dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats vereinbaren lässt.
Damit erteilt das Gericht den Befürwortern progressiverer Anwaltswerbung eine Absage.