Der Verband sozialer Wettbewerb (VSW) mit Sitz in Berlin

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Ist der Verband sozialer Wettbewerb Berlin wirklich sozial?

Wer eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung vom Verband sozialer Wettbewerb oder der Kanzlei Buchert & Partner aus Berlin bekommt, kann auf Idee kommen, bei dem Zusatz „sozial“ handele es sich um schmückendes Beiwerk, das sich der seit 30 Jahren tätige Verband als Mitbringsel aus den 68ern bei der Namensgebung auf die Fahne geschrieben hat, um seine „kapitalistischen“ Interessen zu verschleiern und sich vom damaligen Establishment zu distanzieren, dessen Interessen er heute verfolgt. Denn einstweilige Verfügung bleibt einstweilige Verfügung. Sozial hin oder her.

Auch wir verfolgen in der Regel monetäre Ziele unserer Mandanten in wettbewerbsrechtlichen Verfahren, aber nennen uns nicht VON RUEDEN „soziale Rechtsanwälte“. Der Zusatz „sozial“  verwundert daher gerade im Wettbewerbsrecht. Der Verband sozialer Wettbewerb Berlin ist nicht sozialer oder asozialer als andere Verbände.

Aber warum kann der Verband sozialer Wettbewerb überhaupt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen versenden?

Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) räumt Verbänden zur Förderung gewerblicher und beruflicher Interessen, wie dem Verband sozialer Wettbewerb Berlin, eine eigene Anspruchsberechtigung und die damit verbundene grundsätzliche Klagebefugnis ein. Allerdings ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen dieser Abmahn- bzw. Klagebefugnis vorliegen.

Was ist bei Erhalt einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung durch den Verband sozialer Wettbewerb zu beachten?

Nach eigenen Angaben ist der VSW (Verband sozialer Wettbewerb) wirtschaftlich unabhängig: “er verfügt über eine solide, ausreichende finanzielle Ausstattung (…..) und finanziert sich bislang uneingeschränkt aus eigenen Mitteln, insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Spenden, sowie den Einnahmen aus Abmahnungen, Vertragsstrafen oder Vergleichszahlungen.“

Die Finanzierungsquelle „Vertragsstrafen“ deutet darauf hin, dass es im ureigensten Interesse des Verbandes liegen könnte, wenn abgemahnte Unternehmen Unterlassungserklärungen abgeben und dann gegen diese verstoßen. Möglich wäre, dass sich der Verband sozialer Wettbewerb nach Abgabe der Unterlassungserklärungen auf die Suche nach Verstößen gegen die vertraglichen Versprechen macht. Es muss daher im Interesse des Abgemahnten liegen, sich genau zu überlegen, ob und inwieweit eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Verband sozialer Wettbewerb abgegeben wird. Weiterhin muss der Abgemahnte schon vor der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung sicherstellen, dass er seinen Werbeauftritt entsprechend angepasst hat. Nicht selten fordert der Verband sozialer Wettbewerb in einer Abmahnung, bis zu 30 verschiedene Werbeaussagen oder Heilversprechen zu unterlassen. Dem rechtlichen Laien dürfte es in der Regel schwer fallen, die Tragweite der geforderten Verpflichtungen zu durchschauen und seinen Werbeauftritt entsprechend anzupassen. Oft verschwimmen die Grenzen zwischen dem gerade noch erlaubten und dem verbotenen. Das verkompliziert die vom Verband sozialer Wettbewerb initiierten Abmahnverfahren zusätzlich.

Fazit: Sollten Sie eine Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb erhalten haben, so ist anzuraten, die Abmahnung nicht zu ignorieren, sondern die geforderte Unterlassungserklärung anwaltlich überprüfen zu lassen. Denn eine abgegebene Unterlassungserklärung gilt für unbestimmte Zeit. Unter Umständen verpflichten Sie sich, Werbeaussagen zu unterlassen, die nicht gegen das Wettbewerbsrecht oder Heilmittelrecht verstoßen.

Gerne können Sie sich bei Fragen an uns wenden. Eine Prüfung der Abmahnung können wir meist zu einem Pauschalpreis anbieten.