Das OLG München hat mit Beschluss vom 07.02.2012 (Az.: 29 W 212/12) klar gestellt, dass wenn die Widerrufsbelehrung Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Händlers ist, die 40 Euro Klausel für die Rücksendekosten bei der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung nicht gesondert vereinbart werden muss.
Sachverhalt
Klägerin und Beklagte waren zwei Software-Händler, die sich darüber im Streit befanden, ob jemand die Annahme einer unfreien Rücksendung verweigern darf. Die Beklagte hatte die Annahme eines unfreien Pakets abgelehnt unter Hinweis auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene 40 Euro Klausel. Sie hatte in § 8 ihrer AGB die vollständige Widerrufsbelehrung integriert und darin enthalten war auch die 40 Euro Klausel. Diese Klausel besagte, dass ein Unternehmer die Rücksendekosten nicht zu tragen habe, wenn die widerrufene Ware den Wert von 40 Euro nicht übersteigen würde:
„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.”
Die Klägerin sah allerdings darin ein wettbewerbswidriges Verhalten, mit der Begründung, dass durch die Annahmeverweigerung Verbraucher an der Ausübung ihres gesetzlichen Widerrufsrechts gehindert werden würden.
Abschließend hatte die Beklagte auch unter dem Punkt “Allgemeine Hinweise” darum gebeten, Ware möglichst nicht unfrei zurückzusenden. Sie stellte aber klar, dass dies keine Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts sei.
Entscheidung
Die Mehrheit der Gerichte verlangen eine explizite Regelung, jedoch hat das OLG München entschieden, dass die Klausel für die Rücksendekosten nicht gesondert vereinbart werden muss. Die Beklagte, so das Gericht, habe in ihren AGB die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Klägerin vertraglich wirksam auferlegt:
“Vorliegend findet sich die streitgegenständliche Klausel aber nicht nur in der Widerrufsbelehrung, sondern auch unter Punkt 8. der AGB der Antragsgegner. Eine vertragliche Vereinbarung der Kostentragung im streitgegenständlichen Umfang innerhalb von AGB ist jedoch nicht zu beanstanden und daher wirksam.”
Des Weiteren, so die Auffassung des Gerichts, habe die Klägerin kein Recht dazu gehabt, die Ware unfrei zurückzusenden.
“Die kostenfreie Rücksendung bestellter Ware war entsprechend wirksamer vertraglicher Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich der bestellten streitgegenständlichen Waren bei der Ausübung des dem Besteller zustehenden Widerrufsrechts nur möglich, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache über einem Betrag von 40 Euro lag.”
Fazit
Problematisch an der ganzen Sache ist, dass regelmäßig bei Wettbewerbsverstößen im Internet der „fliegende“ Gerichtsstand zur Anwendung kommt und Gerichte sich unterschiedlich zu der Problematik der 40 Euro Klausel geäußert haben (OLG Hamburg, OLG Koblenz, OLG Stuttgart und das LG Hannover). In diesen Gerichtsbezirken ist daher mit einer entsprechenden Abmahnung zu rechnen, falls eine doppelte Verwendung der 40 Euro Klausel nicht erfolgt. Eine höchstrichterliche Klärung bleibt noch abzuwarten.