Das OLG Karlsruhe hat kürzlich in einem Urteil entschieden, dass die Abbildung einer Orangenblüte auf einem Erfrischungsgetränk irreführend ist, wenn das Getränk gar keine Orangenblüten oder Bestandteile davon enthält (Urteil vom 14.03.2012 – Az.: 6 U 12/11).
Sachverhalt
Gegenstand der Streitigkeit zwischen den Parteien war die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Abbildung eines Pflanzenbestandteils (Orangenblüte) auf dem Etikett eines Erfrischungsgetränks. Kläger war der Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG und die Beklagte vertrieb u.a. das alkoholfreie Erfrischungsgetränk „Be. F. Mango-Orangenblüte“. Der Mangogeschmack in dem Getränk wird durch Mangosaftkonzentrat, der Orangenblütengeschmack durch die Beigabe natürlicher Aromen hervorgerufen. Ein solches Getränk, das nur einen geringen Fruchtgeschmack hat, wird auch als „Wasser mit Geschmack“ oder „Near-Water-Produkt“ bezeichnet.
Der Kläger hatte vorgetragen, die Abbildung der Orangenblüte sei eine nach § 11 LFGB bei der Werbung für Lebensmittel verbotene irreführende Darstellung. Die Abbildung, so der Kläger, würde suggerieren, dass das Produkt (zumindest in geringem Umfang) Orangenblüten bzw. Orangenblütenessenzen enthalte. Dies sei aber bei dem Getränk der Beklagten nicht der Fall. Des Weiteren war der Kläger der Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 11 LFGB zugleich einen Wettbewerbsverstoß (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) darstellen würde.
Entscheidung
Das LG hatte die Klage abgelehnt, mit der Begründung, dass es keine Täuschung i.S.d. § 11 Absatz 1 Satz 1 LFGB in der Abbildung der Orangenblüte sehe.
Das OLG hat in seiner Entscheidung eine Irreführung bejaht. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Darstellung der Orangenblüte und die Bezeichnung „Mango – Orangenblüte“ auf dem Etikett des Erfrischungsgetränkes für die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erwecken würde, Orangenblüten oder Bestandteile davon seien als Inhaltsstoffe auch wirklich in dem Getränk enthalten, was aber nicht der Fall ist.
Zum einen, so das Gericht, sei der Hinweis „mit dem Hauch von Frucht und Blüte“ nicht geeignet, dem Verbraucher klarzumachen, dass das Getränk lediglich Aromen, nicht aber Bestandteile von Orangenblüten enthält. Zum anderen würde der Hinweis, dass es sich um ein „kalorienarmes Erfrischungsgetränk mit Mango- und Orangenblütengeschmack“ handelt, nicht darauf hindeuten, dass die Bezeichnung und die Abbildung lediglich die Geschmacksrichtung beschreiben sollen. Abschließend überzeugte auch der Hinweis der Beklagten auf das Zutatenverzeichnis das Gericht nicht. Es stellte fest, dass der Verbraucher erst aus der fehlenden Angabe der Zutat „Orangenblüte“ schließen müsse, dass diese – im Gegensatz zum Mangosaft – nicht enthalten sei; eine derartige Überlegung würde der Verbraucher jedoch nicht anstellen. Somit würde die Werbung der Beklagten mit dieser Darstellung gegen das Irreführungsverbot des § 11 Absatz 1 Satz 1 LFGB verstoßen und stelle zudem eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG zu unterlassen ist. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 LFGB ist es nämlich verboten:
„Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine solche Irreführung ist gegeben, wenn die angegriffene Gestaltung geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen zumindest auch unrichtige Vorstellungen über das Produkt zu erwecken.“
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen, das Urteil ist somit rechtskräftig.