Die Vorschriften zur Werbung und Etikettierung von Lebensmittel sind sehr streng. Das geht jetzt wieder aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (Urt. v. 30.01.13, Az. 5 K 1007/12.TR) hervor, das den Hinweis “Zusätzlich mit Eiswein dosiert” als unzulässig betrachtete.
Die Klägerin beantragte bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit, festzustellen, dass sie zur Führung des Hinweises “Zusätzlich mit Eiswein dosiert” auf dem Etikett einer Sektflasche berechtigt sei. Sie berief sich dabei auf europarechtliche Vorgaben, die einen solchen Hinweis zulassen würden, wenn und soweit er wahr und nicht irreführend ist.
Das beklagte Bundesland Rheinland-Pfalz beantragte, die Klage abzuweisen. Es hatte vor Erhebung der Klage schriftlich seine Meinung abgegeben. Die Entscheidung des Bundeslands beruht auf § 37 Abs. 1 Weinverordnung (WeinV), wonach die Bezeichnungen “Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein” im geschäftlichen Verkehr nur im Zusammenhang mit Wein verwendet werden dürfen – aber eben nicht im Zusammenhang mit Sekt. Auf eine Irreführung des angesprochenen Verkehrskreises käme es gar nicht erst an. Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht: Es stellte fest, dass Sekt (“Schaumwein”) ein Erzeugnis aus Wein sei, weshalb die Bezeichnung “Eiswein” auch im Zusammenhang mit Sekt verwendet werden dürfe.
Das Gericht sah jedoch einen anderen Grund, weshalb der Hinweis “Zusätzlich mit Eiswein dosiert” nicht auf Sekt-Etiketten verwenden werden darf. Aus europarechtlichen Gründen dürfe nicht auf Bestandteile des “Versanddosage” hingewiesen werden. Dies könnte den Eindruck erwecken, der genannte Bestandteil – hier also Eiswein – sei ein wesentlicher Bestandteil des Sekts – was aber vorliegend nicht der Fall war.