Fahrzeugteile nur mit amtlichen Prüfsiegeln anbieten

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Onlineshop-Betreiber sollten darauf achten, KFZ-Einzelteile nur anzubieten, wenn diese mit den amtlichen Prüfungszeichen versehen sind – ansonsten drohen teure Abmahnungen.

Vorliegend hatte ein Shopbetreiber KFZ-Scheinwerfer angeboten, die nicht den Vorgaben der StVZO entsprachen. Dies war dem Betreiber auch klar, denn er wies darauf hin, dass die von ihm angebotenen Scheinwerfer „nicht für den Straßenverkehr zugelassen“ sind und nicht den Anforderungen der StVZO entsprechen. Ein Mitbewerber mahnte den Shopbetreiber wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 22a Abs. 2 StVZO ab. § 4 Nr. 11 UWG regelt, dass Unternehmer unlauter handeln, wenn sie gegen sogenannte Marktverhaltensregeln verstoßen. Hierzu gehören beispielsweise die Regelungen zu Ladenöffnungszeiten, die Preisangabenverordnung und die Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz, aber auch die Regelungen des Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach § 22a Abs. 2 StVZO dürfen die in § 22 a Abs. 1 StVZO genannten Fahrzeugteile nur zum Kauf angeboten werden, wenn sie mit den amtlich vorgesehenen Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

Vor Gericht brachte der abgemahnte Shopbetreiber hervor, im Einzelfall würde noch gar nicht feststehen, dass die angebotenen Fahrzeugteile tatsächlich im Straßenverkehr zum Einsatz kommen. Daher sei eine solche Kennzeichnung nicht nötig. Das Landgericht Bochum entgegnete, dass dies unerheblich ist. Entscheidend sei ausschließlich die objektive Verwendbarkeit des angebotenen Fahrzeugteils für Autos.