Ein Verlag haftet auch für rechtswidrige Werbeanzeigen, so das OLG Köln mit Urteil vom 03.02.2012 (Az.: 6 U 76/11).
Sachverhalt
Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, hatte die Beklagte, eine Verlegerin, auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem diese in einer ihrer Ausgaben eine großformatige Werbeanzeige für das Schlankheitsmittel „Bio-Zym“ geschaltet hatte und dadurch suggeriert wurde, dass das Schlankheitsmittel ohne Umstellung der Ernährung binnen kürzester Zeit wirke. Eine frühere Abmahnung hatte die Beklagte bereits unter Hinweis auf ihre eingeschränkte Prüfpflicht zurückgewiesen.
Entscheidung
Das LG hatte einen Unterlassungsanspruch angenommen und eine gegen das Urteil eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Das OLG urteilte, dass das LG zu Recht den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nr. 2 UWG bejaht hatte.
Das OLG hatte zur Begründung ausgeführt, dass sich eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des gefahrerhöhenden Verhaltens aus der Verletzung einer Verkehrspflicht ergeben würde. Dazu hatte das Gericht festgestellt:
„Diese konkretisiert sich bei Presseunternehmen in der Pflicht zur Prüfung, ob eine zur Veröffentlichung entgegengenommene Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt; weil an diese Pflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem Verleger oder Anzeigenredakteur nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Die von der Rechtsprechung zur sogenannten Störerhaftung der Medien entwickelten Kriterien können, obwohl die Rechtsfigur der Störerhaftung für das Lauterkeitsrecht inzwischen aufgegeben worden ist, weiter für diese Beurteilung herangezogen werden.“
Des Weiteren hatte das Gericht in seiner Entscheidung betont, dass sich die Prüfpflicht angesichts der Pressefreiheit (Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG) und wegen des im Anzeigengeschäft herrschenden Zeitdrucks grundsätzlich auf die Vermeidung grober und eindeutiger, unschwer erkennbarer Verstöße beschränken würde. Allerdings würden diese Punkte nicht mehr zutreffen, wenn
„das die fremden Äußerungen verbreitende Unternehmen auf deren Wettbewerbswidrigkeit aufmerksam gemacht wurde […].“
Im Hinblick auf die Zumutbarkeitsfrage würde man auf die Umstände des Einzelfalls abstellen. Ein Parallele könne, so das Gericht weiter, zu dem Betreiber einer Internethandelsplattform gezogen werden, der zwar nicht jedes Angebot prüfen muss, aber nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht nur das konkrete Angebot sperren, sondern auch Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen treffen muss.
Das Gericht hatte kurz vor der Veröffentlichung der Anzeige in einem zwischen denselben Parteien geführten Berufungsverfahren bereits angemerkt, dass
„dem Verleger oder Anzeigenredakteur eines wöchentlich erscheinenden Printmediums in der Regel schon im Voraus eine manuelle Kontrolle der in Auftrag gegebenen Anzeigen möglich und zumutbar […]“
ist, insbesondere dann
„[…] wenn es sich um großformatige Anzeigen handelt, die den sensiblen Bereich der Gesundheitsvorsorge berühren; grob irreführende und leicht als eindeutig wettbewerbswidrig zu erkennende Werbeangaben, wie sie im Bereich der Schlankheitswerbung erfahrungsgemäß immer wieder vorkommen, müssen hier auch ohne konkreten Hinweis von dritter Seite unterbunden und diesbezügliche Anzeigenaufträge notfalls abgelehnt werden.“
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht zudem in seinem Urteil klargestellt, dass aus dem Erfahrungssatz, dass für Schlankheitsmittel häufig mit Aussagen geworben wird, die einer Nachprüfung nicht standhalten, ein Werbeverbot für alle angeblich die Schlankheit fördernden Mittel oder Verfahren und eine generelle Verschärfung der Haftung für entsprechende Werbeanzeigen in Printmedien über den Bereich klarer Rechtsverletzungen hinaus nicht angenommen werden könne.
„Wird der Verlag allerdings konkret auf eine bestimmte Anzeige hingewiesen, deren Wettbewerbswidrigkeit sich ihm aufgrund der in der Abmahnung mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Umstände unschwer erschließt, kann ihn auch die Pressefreiheit nicht von seiner damit ausgelösten erhöhten Kontrollpflicht und seiner Verantwortlichkeit für weitere derartige Verstöße entbinden.“
Im Streitfall hatte, so das OLG, der Kläger der Beklagten bereits durch eine Abmahnung die Wettbewerbswidrigkeit einer die gleichen charakteristischen Merkmale aufweisenden Werbeanzeige für das gleiche Produkt deutlich vor Augen geführt. Bereits daraus hätte sich für den Verlag die Pflicht ergeben, durch erhöhte Aufmerksamkeit künftig gleichartige Verstöße nach Möglichkeit zu verhindern. Im Ergebnis hatte dann die im Wesentlichen übereinstimmende Werbeanzeige die unzureichende Ausübung der ihr danach zumutbaren Kontrolle belegt.