Irreführende Werbung: „Das iPhone 4 für nur 99 Euro.“

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Das Landgericht Hanau entschied in seinem Urteil vom 28. September 2011 (Az.: 5 O 52/11), dass dieser Werbeslogan einer großen Elektronikmarktkette nicht nur irreführend sei, sondern darüber hinaus auch gegen die Preisangabenverordnung verstoße.

Sachverhalt

Irreführende Werbung: "Das iPhone 4 für nur 99 Euro."Die beklagte Elektronikmarktkette bewarb in einem ihrer Werbeprospekte unter der Rubrik „vertragsfreie Handys“ neben den Smartphone Geräten der Firmen Samsung, Sony und Nokia auch das Apple iPhone 4. Laut Werbeslogan konnte dieses zu einem „unschlagbaren Preis“ von nur 99 Euro erworben werden, wobei sich neben dem veranschlagten Preis zwar eine erläuternde Zahl befand, die jedoch innerhalb des Werbeprospektes nicht näher ausgeführt wurde.

Unmittelbar darunter befand sich allerdings in kleiner Schrift der Hinweis auf ein Telefonvertragsangebot in Höhe von 45 Euro monatlich, wobei dieser Mobilfunkvertrag räumlich nicht eindeutig dem beworbenen „vertragsfreien“ iPhone 4 zugeordnet werden konnte. Dennoch war es letztendlich so, dass das iPhone 4 bei der beklagten Elektronikmarktkette nicht wie beworben „vertragsfrei“ für 99 Euro käuflich erworben werden konnte, sondern das Angebot galt für den Verbraucher nur, wenn dieser zeitgleich den beworbenen Telefonvertrag mit abschloss.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des beklagten Elektronikmarkts, der meinte, „dass jedem durchschnittlich gut informierten Verbraucher bekannt sei, dass ein iPhone 4 niemals für 99.- Euro verkauft werden würde“, gab das LG Hanau dem Kläger Recht und urteilte, dass der konkrete Werbeslogan der Elektronikmarktkette irrführend sei, da dem Käufer der Eindruck vermittelt werden würde, das iPhone 4 „vertragsfrei“ für nur 99 Euro erwerben zu können. Denn aus dem Werbeprospekt gehe nicht unmissverständlich hervor, dass das iPhone 4 nur unter der Voraussetzung zu dem Preis von 99 Euro erworben werden konnte, wenn zeitgleich ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen wird, der zusätzliche Kosten hervorrufe.

Zudem stehe das unter der Anzeige befindliche Kartenangebot von 45 Euro monatlich in keiner für den Verbraucher herstellbaren Beziehung zu dem beworbenen veranschlagtem „vertragsfreien“ Kaufpreis von 99 Euro für ein iPhone 4. Laut Preisangabenverordnung sei die beklagte Elektronikmarktkette jedoch dazu verpflichtet gewesen, innerhalb seiner Werbung die Kosten für den zusätzlich abzuschließenden Mobilfunkvertrag eindeutig dem Preis von 99,- Euro für das iPhone 4 zu zuordnen.