KG Berlin: Hersteller darf eBay und Amazon nicht als Vertriebsweg ausschließen

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Der Hersteller von Schulranzen darf Zwischenhändlern nicht verbieten, diese auf anderen Vertriebswegen auf den Markt zu bringen, als er es wünscht. Das entschied das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 19.09.2013 (Az.: 2 U 8/09 Kart, Pressemitteilung).

Der Kartellsenat des Kammergerichts Berlin hat einem Hersteller von Schulranzen und Schulrucksäcken untersagt, die Belieferung eines Einzelhändlers mit seinen Produkten mit dem Verbot zu verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben. Der Kläger verkauft in seinem Einzelhandelsgeschäft unter anderem Schulrucksäcke und Schulranzen. Diese vertreibt er auch im Internet über die Handelsplattform eBay.

Die Beklagte hatte ihm diesen Vertriebsweg unter Hinweis auf eine Klausel aus ihren „Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner“ untersagt. Das war der Anlass für den Rechtsstreit. Das Kammergericht untersagte es dem Hersteller, die Belieferung entsprechend den Bestellungen des Klägers mit von der Beklagten hergestellten Produkten davon abhängig zu machen, dass der Kläger die Ware nicht über „eBay“ oder andere Internetportale Dritter (wie Amazon), die in gleicher Weise wie „eBay“ die Ausgestaltung von Angeboten ermöglichen, anbietet und verkauft.

Kartellrecht

Die bedeutendste Rechtsgrundlage des Kartellrechts bildet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die zentrale Rechtsvorschrift innerhalb des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen regelt unter anderem den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen sowie die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Daneben wird das Marktverhalten der einzelnen Unternehmen durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, geregelt. Hierin finden sich unter anderem rechtliche Grundlagen für Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.

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