Negative Kundenbewertung bei eBay kann nicht mittels einstweiliger Verfügung gelöscht werden

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschied in seinem Urteil vom 08. März 2012 (Az.: 15 U 193/11), dass ein gewerblicher Verkäufer eine auf der Handelsplattform eBay erhaltene negative Bewertung nicht mittels einer einstweiligen Verfügung annullieren kann, sofern der Verkäufer die abgegebene Bewertung bereits auf dem eBay-eigenen Bewertungsportal kommentiert hat.

Sachverhalt

Negative Kundenbewertung bei eBay kann nicht mittels einstweiliger Verfügung gelöscht werdenDer Beklagte hatte auf der Handelsplattform eBay den Kauf eines PC-Monitors getätigt. Er entschied sich jedoch anders und wollte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Der Verkäufer (der Kläger) erstatte dem Käufer (dem Beklagten) nach Erhalt der zurückgesandten Waren jedoch nicht den Kaufpreis. Denn nach Aussage des Verkäufers hatte der Käufer den Monitor nicht ordnungsgemäß verpackt, so dass dieser beim Transport beschädigt wurde. Infolgedessen gab der Käufer im Rahmen des Bewertungssystems auf der Handelsplattform eBay eine negative Bewertung ab, die der Verkäufer nicht unkommentiert ließ. Im Anschluss versuchte der Verkäufer sowohl vor dem Landesgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch zunehmen und die Löschung der Bewertung zu erwirken. Denn nach Angabe des Verkäufers verzeichnete er nach Veröffentlichung der negativen Bewertung einen Umsatzrückgang von 18,5%.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf entschied in seinem Urteil zugunsten des Beklagten. Denn das OLG sah angesichts von mehr als 11.000 positiven Bewertungen für den Verkäufer keinen kausalen Zusammenhang zwischen den Umsatzeinbußen und der abgegebenen negativen Kundenbewertung. Käufer wie auch Verkäufer der Handelsplattform eBay unterwerfen sich gleichwohl den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Handelsplattform. Dazu gehöre nach Ansicht des OLG auch das Bewertungsportal von eBay, was sowohl Käufern als auch Verkäufern gleichermaßen als Plattform für den Meinungsaustausch diene. Fernerhin wahre der Verkäufer durch das Kommentieren von negativen Bewertungen seine Rechte, so dass ihm ohne Bedenken zugemutet werden kann, die Entscheidung, ob eine negative Bewertung annulliert wird oder nicht, in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Insofern bestehe für den Verkäufer keine Schutzbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz und es ist Betroffenen weiterhin nicht möglich, eine negative eBay-Bewertung mittels einer einstweiligen Verfügung abzuwehren.