Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel, das „über 7.000 Vitalstoffe“ enthalten soll, ist unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 30.04.2013 entschieden.
Die beklagte Partei betreibt im Internet einen Onlineshop. Über diesen vertrieb sie unter anderem „Original Spiruletten mit Gerstengras“. Dabei handelt es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel. Dieses bewarb die Beklagte mit der Aussage, dass das Produkt „über 7.000 Vitalstoffe“ enthielte und damit „das vitalstoffreichste Lebensmittel der Welt“ sei.
Ein Verbraucherschutzverband nahm den Betreiber des Onlineshops zurecht auf Unterlassung in Anspruch: Nach Art. 8 der Europäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006, dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn diese im Anhang der Verordnung aufgeführt seien – und dann auch nur unter den dort angegebenen Voraussetzungen. „Vitalstoffe“ werden in diesem aber nicht genannt. Der Begriff sei zu unspezifisch und für den wissenschaftlichen Gebrauch ungeeignet, weil er eine große Anzahl verschiedener Substanzen mit unterschiedlichen Wirkmechanismen zusammenfasse.
Darüber hinaus gelang es der beklagten Partei auch nicht, nachzuweisen, dass das angebotenen Produkte diese 7.000 „Vitalstoffe“ in der Art enthalten, dass sie vom menschlichen Körper aufgenommen werden könnten. Dies wird aber nach Art. 5 Abs. 1 HCVO vorausgesetzt.
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