OLG Jena: Ratenpreise dürfen in Werbung nicht im Vordergrund stehen

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Unternehmer müssen bei der Werbung für ihre Produkte darauf achten, die monatlichen Ratenpreise nicht zu sehr in den Vordergrund zu stellen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Thüringischen Oberlandesgerichts Jena hervor. In dem aktuellen Fall (OLG Jena, Urteil vom 10. Oktober 2012, Az. 2 U 934/11) hatte ein Unternehmer in einem Werbeprospekt für eine Waschmaschine geworben. Dabei war die Werbung so gestaltet, dass die monatlich zu zahlende Rate in Schriftgröße und Schriftart deutlich aufdrängender erschien, als der eigentlich zu zahlende Barpreis. Ein Wettbewerber nahm ihn daraufhin auf Unterlassung in Anspruch. Eine strafbewährte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben, weshalb der klagende Wettbewerber vor Gericht zog: Nach § 1 Abs. 6 Satz 3 Preisangabenverordnung (PAngV) sind bei der Aufgliederung von Preisen die Endpreise hervorzuheben. Dieser Pflicht war der Beklagte nicht nachgekommen.

Durch diese klaren Preisangaben soll es dem Endverbraucher vereinfacht werden, Preisvergleiche durchzuführen, was nur effektiv mit einem Vergleich der Barpreise geschehen kann – so begründeten die Richter ihr Urteil. Durch die Hervorhebung der Ratenpreise würde der Verbraucher angelockt und könnte die Preise nicht mehr effektiv miteinander vergleichen. Darüber hinaus widerspricht eine solche Preisgestaltung den Gestaltungspflichten nach § 6a Abs. 1 PAngV, danach muss in einer „klaren, verständlichen und auffallenden Weise“ unter anderem auf den Nettodarlehensbetrag hingewiesen werden.